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Grundsatz: "Beraten statt strafen"

Allgemeines

Die Verwaltungsstrafbehörde soll unter bestimmten Voraussetzungen bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen zunächst keine Verwaltungsstrafe verhängen, sondern beraten.

Die Behörde fordert dann schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist den gesetzeskonformen Zustand herzustellen und berät, wie dieser herzustellen ist. Im Zuge der Aufforderung muss sie auch den festgestellten Sachverhalt angeben. Wird der Aufforderung entsprochen, ist die weitere Verfolgung wegen jener Übertretung unzulässig.

Mit der Beratung verfolgt sie das Ziel, das strafbare Verhalten oder die strafbare Tätigkeit möglichst wirksam zu beenden. Eine Beratung ist daher nur möglich, wenn die Verwaltungsübertretung noch nicht abgeschlossen ist, sondern noch andauert (Dauerdelikt).

Voraussetzungen

Wenn die Beratung nicht grundsätzlich in den Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen ist, hat sie zu erfolgen, bei Geringfügigkeit

  • der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts,
  • der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und
  • des Verschuldens der beschuldigten Person.

Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn durch die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt wurden oder diese zu erwarten sind (selbst bei kurzer Dauer des strafbaren Verhaltens).

Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt wurden oder zu erwarten sind.

Keine weitere Strafverfolgung bei Entsprechung

Wenn die beschuldigte Person der schriftlichen Aufforderung fristgerecht (innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist) entspricht, dann darf sie wegen dieser Verwaltungsübertretung nicht weiterverfolgt werden. Wird der schriftlichen Aufforderung nicht entsprochen, hat die Behörde das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.

 "Beraten statt strafen" ist nicht möglich bei:

  • Vorsatzdelikten
  • Wiederholung (wenn die Behörde innerhalb der letzten drei Jahre bereits einmal anlässlich derselben Verwaltungsübertretung beraten hat oder einschlägige, noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen)
  • Übertretungen, die einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen zur Folge haben (z.B. vorläufige Sicherstellung, Wegweisung, Festnahme)
  • Übertretungen, die die Entziehung von Berechtigungen (z.B. Lenkerberechtigung) zur Folge haben
Hinweis:

Wien hat die Anwendung für verschiedene Verwaltungsübertretungen nach Wiener Landesgesetzen ausgeschlossen (z.B. für sämtliche abgabenrechtliche Verwaltungsübertretungen, Übertretungen nach dem Parkometergesetz, Naturschutzgesetz oder Tierhaltegesetz). Verwaltungsübertretungen nach den Wiener Landesgesetzen werden daher weiterhin ohne Beratung geahndet.

Rechtsgrundlage

§ 33a Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion