Todesfall

Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht

Strafrecht

Die wichtigsten strafrechtlichen Regelungen sind im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten. Es gibt auch eine Reihe von Nebengesetzen, die strafrechtliche Regelungen enthalten (z.B. Suchtmittelgesetz [SMG], Verbotsgesetz [VerbotsG], Finanzstrafgesetz [FinStrG]). In einzelnen Paragrafen werden Tatbestände (z.B. Diebstahl, Körperverletzung oder Verletzung der Unterhaltspflicht) behandelt. Es wird die Straftat beschrieben und die bei deren Begehung drohende Strafe festgelegt. Die Staatsanwaltschaft klagt solche Straftaten vor den ordentlichen Gerichten an.

Die im Strafgesetzbuch festgelegten Sanktionen werden dann ausschließlich von diesen ordentlichen Gerichten verhängt und treffen grundsätzlich natürliche Personen – also Menschen.

Juristische Personen (z.B. Gesellschaften oder Vereine) können ebenfalls für Straftaten verantwortlich gemacht werden. Geregelt wird dies jedoch nicht im Strafgesetzbuch, sondern in anderen Gesetzen (z.B. im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz [VbVG]).

Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten grundsätzlich die allgemeinen Strafgesetze, wenn nicht im Jugendgerichtsgesetz (JGG) etwas anderes bestimmt ist.

Hinweis:

Eine Person, die

  • als Partei einer von einem Straf- oder Zivilgericht in erster Instanz (Bezirksgericht oder Landesgericht) entschiedenen Rechtssache
  • ein Rechtsmittel erhebt und
  • wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Rechtsnorm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet,

kann gleichzeitig einen Parteiantrag auf Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof stellen. 

Verwaltungsstrafrecht 

Übertretungen bestimmter Gesetze (z.B. BaurechtLadenöffnungsgesetze, 
Straßenverkehrsordnung
 [StVO]) werden nicht durch ordentliche Gerichte, sondern durch Verwaltungsbehörden geahndet. Oftmals findet sich in solchen Gesetzen ein eigener Abschnitt mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (Verwaltungsübertretungen).

In erster Instanz sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) bzw. die Landespolizeidirektionen zuständig, in deren Wirkungsbereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Dies gilt nicht, sofern in den entsprechenden Gesetzen ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen ist.

Je nach Delikt und Strafrahmen können Verwaltungsstraftaten im Rahmen von

abgehandelt werden.

Über eine Entscheidung der ersten Instanz kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Bundesfinanzgericht) eingebracht werden.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion