Todesfall

Organspende durch Verstorbene

Die meisten Organe, die für die Organspende zur Verfügung stehen, stammen von Personen, die einer Organspende nicht widersprochen haben und bei denen der sogenannte Hirntod eingetreten ist.

Eine potentielle Spenderin/ein potentieller Spender, bei der/dem der Verdacht auf Hirntod besteht, soll dem zuständigen Transplantationszentrum gemeldet werden. Es gibt keine Altersgrenze für eine Eignung zur Organspende. Personen, die an einem septischen Schock oder einem metastasierenden Tumor leiden, kommen jedoch nicht als Organspenderin/Organspender in Betracht.

Vor der Organentnahme ist eine Abfrage des Widerspruchsregisters gesetzlich verpflichtend, um zu prüfen, ob ein Widerspruch der potentiellen Spenderin/des potentiellen Spenders im Register verzeichnet ist. In der Praxis wird immer auch das Gespräch mit den Angehörigen der potentiellen Spenderin/des potentiellen Spenders gesucht.

Die Feststellung des Hirntodes erfolgt über eine fixe Abfolge verschiedener Untersuchungen durch eine Ärztin/einen Arzt, die/der weder bei der Entnahme noch bei der Transplantation des Organs beteiligt ist und auch in keinem persönlichen Verhältnis zu der Spenderin/dem Spender oder der Empfängerin/dem Empfänger steht. In der Praxis erfolgt die Hirntoduntersuchung in aller Regel sogar durch zwei unabhängige Ärztinnen/Ärzte.

Nachdem der Hirntod festgestellt wurde, werden detaillierte Informationen über die Spenderin/den Spender dem zuständigen Transplantationszentrum übermittelt. Dieses tritt in Kontakt mit Eurotransplant, wobei die Organisation mithilfe eines EDV-Punktesystems geeignete Empfängerinnen/Empfänger, die auf der Warteliste stehen, ermittelt.

Das für die Empfängerin/den Empfänger zuständige Transplantationszentrum wird von Eurotransplant über das verfügbare Organ informiert. Dieses verständigt die Empfängerin/den Empfänger, die/der mittels "Piepser" in der Regel jederzeit erreichbar ist, und bereitet die Implantation (das Einsetzen) des Organs vor.

Die Organentnahme wird im Krankenhaus, in dem die Spenderin/der Spender verstorben ist, vorgenommen und durch ein Team von Chirurginnen/Chirurgen des zuständigen Transplantationszentrums durchgeführt. Der Spenderin/dem Spender können dabei mehrere Organe entnommen werden.

Die Spenderin/der Spender darf durch die Organentnahme nicht auf eine die Pietät verletzende Art verunstaltet werden.

Rechtsquelle

§ 5 Organtransplantationsgesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz