Titel und Auszeichnungen

Rasenmähzeiten in Tirol

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben B 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Bad Häring 

Verordnung 

Verrichtung lärmerzeugender Haus- und Gartenarbeiten wie z.B. Rasenmähen, Teppich klopfen und Ähnliches

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14:30 Uhr
    • 21 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Birgitz 

keine Vorgaben 

 

 

Brixlegg 

Verordnung

Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere die Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten ((Benzin-)rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen

ausgenommen: 

Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft der Schulen während der Unterrichtszeit, der Kirche während des Gottesdienstes und des Friedhofes während der Beerdigung 

Bruck am Ziller 

keine Vorgaben  

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion