Staatsbürgerschaft

Allgemeines zum Erstantrag für Aufenthaltstitel für Österreich

Antragstellung im Ausland

Grundsätzlich müssen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) (Botschaft, Konsulat) eingebracht werden. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers. Anträge müssen persönlich eingebracht werden.

Die österreichische Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.

Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, wird dies der österreichischen Vertretungsbehörde mitgeteilt. Gegebenenfalls (d.h. bei visumpflichtigen Antragstellerinnen/visumpflichtigen Antragstellern) erfolgt ein Auftrag zur Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber. Sie/er kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.

Antragstellung in Österreich

Folgende Personengruppen können den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich stellen:

  • Familienangehörige von Österreicherinnen/Österreichern, EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern, sonstigen EWR-Bürgerinnen/sonstigen EWR-Bürgern (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder Schweizerinnen/Schweizern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich

Zu den "Familienangehörigen" (Kernfamilie) zählen folgende Personen:

  • Ehegattinnen/Ehegatten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sind
  • Eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sind
  • Ledige minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder)

Achtung

Die Antragstellung berechtigt nicht zur Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen oder visumfreien Aufenthalts.

Folgende weitere Personengruppen können ihren Erstantrag im Inland stellen, wobei
auch hier die Antragstellung nicht zur Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen oder visumfreien Aufenthalts berechtigt:

Weiters sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

  • Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung in Österreich, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) benötigt haben
  • Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates 

Weiters: Ist eine Ausreise zum Zweck der gebotenen Antragstellung im Ausland nachweislich nicht möglich bzw. nicht zumutbar und liegt kein zwingendes Erteilungshindernis vor, kann die Niederlassungsbehörde auf begründeten Antrag in folgenden Fällen eine Inlandsantragstellung zulassen:

  • Bei unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls
  • Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
  • Beruft sich der Antragsteller auf eine COVID-19-bedingte Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise, muss er die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Ausreise glaubhaft machen

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Detaillierte Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Liste der Visumspflichten (→ BMI)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres