Lebenslagen

Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Rasenmähzeiten in Niederösterreich

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Kaltenleutgeben

Verordnung

Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

verboten:

  • täglich
    • 22 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Kapelln 

keine Vorgaben 

 

 

Karlstein an der Thaya

keine Vorgaben 

 

 

Karlstetten

Verordnung

Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

gilt nicht für:

unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 22 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Kasten bei Böheimkirchen

Verordnung

Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Kematen an der Ybbs

Empfehlung

Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 14 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Kirchberg am Wagram

keine Vorgaben

 

 

Kirchberg am Wechsel 

Verordnung 

lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

gilt nicht für:

landwirtschaftliche Arbeiten 

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Kirchberg an der Pielach

Verordnung

Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Kirchschlag in der Buckligen Welt

Verordnung

Rasenmähen

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 12 bis 13 Uhr
  • Samstag
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 20 Uhr
  • Sonntag
    • ganztägig

Kirchstetten

Verordnung

Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

zusätzlich:

Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 17 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Klausen-Leopoldsdorf

Verordnung

Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

verboten:

  • Samstag
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Kleinzell

keine Vorgaben

 

 

Klosterneuburg

Verordnung

Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

gilt nicht für:

Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 19 bis 7 Uhr
  • zusätzlich Samstags
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Königstetten

Verordnung

Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

gilt nicht für:

Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 22 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Kottes-Purk

keine Vorgaben 

 

 

Kottingbrunn

keine Vorgaben 

 

 

Kreuzstetten

Empfehlung

lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

zu unterlassen:

  • Mittagszeit

Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

Krummnußbaum

Verordnung

Rasenmähen

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

 

Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion