Heirat

Campen in der Steiermark

Für das Bundesland Steiermark gibt es keine Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf die Zulässigkeit oder das Verbot des Campens außerhalb von Campingplätzen beziehen. In Bezug auf den Touristenverkehr in den Bergen gibt es hingegen folgende landesgesetzliche Regelung: Das sogenannte "alpine Ödland", das ist das Ödland oberhalb der Baumgrenze, ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden. Ausgenommen vom freien Touristenverkehr sind die anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen). Darüber hinaus können auch den Touristenverkehr beschränkende Anordnungen (u.a. im Interesse der persönlichen Sicherheit der Alpenwanderinnen/Alpenwanderer) getroffen werden. Einschränkungen können sich auch aus naturschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben.

Für detaillierte Informationen zu den in der Steiermark bestehenden Regelungen kontaktieren Sie bitte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung.

Rechtsgrundlagen

Steiermärkisches Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Bergland

Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2024

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