Grundbuch

Arztbesuch in EU-Staaten

Wer in EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und die Schweiz reist, braucht die e-card, da sich auf deren Rückseite grundsätzlich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) befindet. Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sowie Vertragskrankenanstalten in den genannten Staaten sind aufgrund internationaler Verträge verpflichtet, die EKVK zu akzeptieren. Die erforderlichen Leistungen werden unter den gleichen Bedingungen gewährt, wie sie den Staatsangehörigen jenes Staates gewährt werden.

Wird die Europäische Krankenversicherungskarte nicht akzeptiert und auf eine Barzahlung der Behandlung bestanden bzw. soll eine Behandlung bei einer Privatärztin/einem Privatarzt oder in einem privaten Krankenhaus erfolgen, ist es empfehlenswert, sich eine detaillierte Rechnung ausstellen zu lassen. Diese sollte

  • die Art der Behandlung,
  • den Umfang der Behandlung,
  • die Diagnose und
  • das Datum der Behandlung

enthalten.

Bei Verlust der e-card oder wenn die/der Versicherte über keine gültige Europäische Krankenversicherungskarte verfügt (in diesem Fall sind die Datenfelder der Karte mit Sternen versehen), besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Krankenversicherungsträger eine sogenannte Bescheinigung als provisorischen Ersatz für die EKVK zu beantragen.

Weitere Auskünfte rund um die e-card sind bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 (0) 50 124 3311 erhältlich. Weitere Informationen zur medizinischen Behandlung in anderen EU-Staaten finden sich auf oesterreich.gv.at. Informationen gibt es auch auf dem USP auf der Seite zu Erkrankung während des Urlaubs.

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Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz