Grundbuch

Rasenmähzeiten in Niederösterreich

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben E

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/
keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Ebenfurth

Verordnung

Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen, wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

zusätzlich empfohlen:

kein Rasenmähen mit Benzinrasenmähern an Samstagen ab 15 Uhr

Ebenfurth-
Erholungsgebiet Haschendorfer See

Verordnung

u.a. Rasenmähen und Heckenschneiden

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12:30 bis 14:30 Uhr
    • 19 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Ebreichsdorf 

keine Vorgaben

 

 

Echsenbach 

Verordnung 

Rasenmähen 

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Eckartsau 

Empfehlung

Rasenmähen 

erlaubt:

  • Montag bis Freitag 
    • 6 bis 22 Uhr

Edlitz

Verordnung

Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten, ausgenommen im Rahmen von landwirtschaftlichen Arbeiten 

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Eggenburg

Verordnung

Rasenmähen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 6 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 6 bis 18 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Eggendorf

Verordnung

Rasenmähen

verboten

  • werktags
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Samstag
    • ab 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Emmersdorf 

keine Vorgaben 

 

 

Ennsdorf

keine Vorgaben

 

 

Enzenreith

Verordnung

Betrieb von mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) oder elektrisch betriebenen Rasenmähern, Motorsensen, Vertikutiergeräten, Motorsägen, Kreissägen und Häckslern

verboten:

  • täglich
    • 20 bis 7 Uhr

erlaubt:

  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 18 Uhr
   

Verwendung von Rasenmähern sowie jede Inbetriebnahme von Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Motorsägen und Kreissägen, Inbetriebnahme von Geräten im Garten (auch wenn sie elektrisch betrieben sind) und Laufenlassen von Verbrennungsmotoren zur Reparatur im Bauland 

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

 

Sollte es an einem Samstag regnen, so ist die Verwendung von Rasenmähern am darauffolgenden Sonntag zwischen 9 und 12 Uhr erlaubt.

Enzersfeld Empfehlung Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab Nachmittag
  • Sonn- und Feiertag 
    • ganztägig

Enzesfeld-Lindabrunn

Verordnung

Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege, lärmverursachende Bautätigkeit sowie der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen

gilt nicht für: Unerläßliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Zudem kann der Bürgermeister im Einzelfall auf Antrag für lärmverursachende Bautätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot erteilen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse gelegen ist, oder ein erhebliches privates Interesse des Antragstellers gegeben ist und keine Gesundheitsgefährdung dritter hiervon zu erwarten ist.

verboten:

  • täglich
    • 22 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Erlauf

keine Vorgaben

 

 

Ernstbrunn

Verordnung

Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren und elektrischen Motoren wie etwa Rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen in Wohngebieten 

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 9 bis 17 Uhr 

Ertl

keine Vorgaben

 

 

Euratsfeld

keine Vorgaben

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion