Grundbuch

Leben in der Gemeinde Ebenau

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Rasenmähen

ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 13:30 Uhr
    • 21 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 13:30 Uhr
    • 21 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Ebenau müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Hundekot ist an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen Siedlungen.

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
Dem gemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:
a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche;
b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von nicht im Einzugsgebiet des Ortskanals gelegenen Hauskläranlagen, sowie der Landwirtschaft dienenden Jauchengruben und Düngestätten;
c) das Ablagern von Abfällen;
  • Zur Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten sind Eigentümer, Bestandsnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken verpflichtet, von sich aus die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen durch ein hiezu befugtes Unternehmen vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Diese Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallene Bauten und Grundstücke erstreckt werden. Die Kosten sind den Grundeigentümern, Bestandnehmern und Nutznießern vorzuschreiben.
Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Hauskläranlagen, WCs, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Altstoffsammelhof (Recyclinghof) Ebenau
Rettenbachstraße 2
5323 Ebenau

Abfallarten: Biomüll, Altholz, Bauschutt, sperrige Abfälle, Sondermüll (Batterien, Medikamente, Farben etc.), Plastik, Glas, Grünabfälle, Altreifen, Styropor, Elektroaltgeräte, Altkleider, Altpapier, Kartonagen, Altmetalle

Öffnungszeiten:

  • Dienstag
    • 13:30 bis 18:30 Uhr
  • Freitag
    • 13:30 bis 16:30 Uhr
  • jeden ersten Samstag im Monat
    • 9 bis 11 Uhr

Zusätzliche Sammelstellen für Papier außerhalb des Recyclinghofes

  • Bushaltestelle Stadlermahd
  • Bushaltestelle Neuhäusl
  • Bushaltestelle Schroffengut
  • Bushaltestelle Plötz
  • Strubklammwerk
  • Dorf/Gemeindehaus

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeindeamt Ebenau
Messingstraße 29
5323 Ebenau
Bezirk Salzburg-Umgebung

Telefon: +43 6221 7229
Fax: +43 6221 7229-18
E-Mail: gemeinde@ebenau.at

Öffnungszeiten:

  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Dienstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 16 bis 18:30 Uhr
  • Freitag
    • 10 bis 12 Uhr

Bürgermeistersprechstunden:

  • Dienstag
    • 16 bis 18:30 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion