Grundbuch

Umweltinformation – Grundlagen und Definitionen

Definition "Umweltinformationen"

Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sind alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger Form, die sich mit folgenden Inhalten beschäftigen:

  • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
  • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
  • (Verwaltungs)maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder diese schützen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme)
  • Kosten/Nutzen-Analysen über derartige Maßnahmen
  • Umsetzung des Umweltrechts
  • Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit

Informationspflichtige Stellen

Informationspflichtige Stellen im Sinne des UIG sind:

  • Verwaltungsbehörden und unter deren Aufsicht stehende Verwaltungsorgane sowie gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane (z.B. Bundesbehörden, Umweltbundesamt, Forstschutzorgane)
  • Organe von Gebietskörperschaften, wenn sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes übernehmen (z.B. Ressourcenbeschaffung von Bund, Ländern und Gemeinden)
  • Juristische Personen öffentlichen Rechts, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.B. Wasserverbände, Abfallverbände)
  • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)

Hinweis

Informationen über landesrechtlich geregelte Bereiche (z.B. Naturschutz, Baurecht) unterliegen den einzelnen Landesumweltinformationsgesetzen.

Welche Informationen müssen in jedem Fall weitergegeben werden?

Informationen über

  • den Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Wasser, Luft, Boden, Lebensräume)
  • Lärm- oder Strahlenbelastung
  • Emissionen von Stoffen, Lärm, Abfall, Strahlung in die Umwelt
  • Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten
  • den Verbrauch von natürlichen Ressourcen (z.B. Wasser, Luft oder Boden)

müssen jedenfalls frei zugänglich sein und dürfen nur wegen bestimmter Mitteilungsschranken verweigert werden.

Hinweis

Für andere Informationen kann es daneben auch andere Mitteilungsbeschränkungen, sogenannte Ablehnungsgründe geben. Nähere Informationen zu diesen Themen finden sich im Kapitel "Mitteilungsbeschränkungen".

Weiterführende Links

Laufend erweiterte Liste der umweltinformationspflichtigen Stellen (→ Umweltbundesamt)

Rechtsgrundlagen

Umweltinformationsgesetz (UIG)

Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie