Gewalt in der Familie

Bahnreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

Bahnunternehmen bzw. Betreiberinnen/Betreiber von Bahnhöfen sind EU-rechtlich verpflichtet, Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung das Bahnsystem bestmöglich zugänglich zu machen und neue Infrastruktur zu verbessern. Das österreichische Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz verlangt sogar, dass öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind.

Bahnunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung befördern. Die Beförderung darf von einem Unternehmen nur ausnahmsweise verweigert werden. In diesem Fall ist es verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich und unter Angabe von Gründen die Ablehnung zu erklären.

Fahrgäste müssen den Bedarf an benötigten Hilfeleistungen 24 Stunden vor Reiseantritt anmelden und sich rechtzeitig vor der Abfahrt am Bahnhof einfinden (maximal 60 Minuten und mindestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit).

Bei mehreren Teilstrecken und der Beteiligung verschiedener Verkehrsbetriebe sollten alle Unternehmen die vollständigen Informationen über benötigte Hilfeleistungen erhalten. Auch wenn Fahrgäste das nicht tun, sind die Unternehmen dennoch verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.

Die Fahrgäste haben insbesondere das Recht auf

  • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (beim Ein-, Aus- und Umsteigen, etc) im Zug und auf Bahnhöfen mit Personal. Auf Bahnhöfen ohne Personal sind Hilfeleistungen nicht gewährleistet. 
  • Anspruch auf Fahrkarten ohne Aufpreis; manche Bahnunternehmen bieten ab einem gewissen Behinderungsgrad (z.B. bei der ÖBB mindestens 70 Prozent) bzw. bei Vorweisen eines Behindertenausweises vergünstigte Tickets an. Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet.
  • Beförderung der erforderliche Mobilitätshilfen (Rollstühle, Gehhilfen, etc) sowie Blinden- bzw. Serviceführhunde 

Unternehmen haften im Fall von beschädigten oder verlorenen Mobilitätshilfen z.B. durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Bahnunternehmens oder Bahnhofbetreibenden) für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten, ohne dass die Haftungshöhe begrenzt werden darf.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion