Gewalt in der Familie

Rasenmähzeiten in Salzburg

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben E 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Eben im Pongau 

Empfehlung 

Rasenmähen und lärmende Arbeiten 

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 15 Uhr
    • 20 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Ebenau 

Verordnung 

lärmende Tätigkeiten, insbesondere Rasenmähen etc.

gilt nicht für:

Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13:30 Uhr
    • 21 bis 7 Uhr

erlaubt:

  • Sonn- und Feiertag
    • 10 bis 12 Uhr

Elsbethen 

keine Vorgaben 

 

 

Eugendorf Verordnung lärmerzeugende Arbeits-, Garten- und Sportgeräte

verboten:

  • täglich
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

 

Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion