Gewalt in der Familie

Videoüberwachung durch Private

Allgemeine Informationen

Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten (→ USP) umfasst. Personenbezogene Daten werden mit Kameras verarbeitet, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig erkennbar sind oder Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Für die Identifizierbarkeit reicht es, wenn Gesichtszüge erkennbar sind oder Begleitumstände einer Aufnahme es ermöglichen, einen Bezug zu einer bestimmten Person herzustellen.

Ob der Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen ("Videoüberwachung") nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die häufigsten Anwendungen von Videoüberwachung durch Private finden sich im Wohnbereich, beim Einsatz von Drohnen und Autokameras.

Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann bzw. ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.

Hinweis

Detaillierte Informationen über die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen finden sich in zwei Verordnungen der Datenschutzbehörde. Demnach ist in manchen Fällen aufgrund von Ausnahmeregelungen vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ("White-list"-Verordnung), in anderen Fällen ("Black-list"-Verordnung) jedenfalls.

Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Videoüberwachung aber auch eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre oder im Fall der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung ("Recht am eigenen Bild") darstellen. Für eine mögliche Unterlassungsklage sind die Zivilgerichte zuständig.

Berechtigte Interessen

Der Einsatz einer Videoüberwachung kann im Einzelfall nach der DSGVO rechtmäßig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

  • Schutz des Lebens von Personen
  • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
  • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim)

Verhältnismäßigkeit

Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt.  Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb sehr eng gesetzter Grenzen rechtmäßig:

  • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
  • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
  • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
  • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
  • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

Häufige Anwendungen

Videokameras in Wohnhäusern und Wohnungen

Von der Datenschutz-Folgenabschätzung (→ USP) ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Anforderungen an räumlichen Erfassungsbereich, Speicherdauer, Kennzeichnung, Zweck der Datenverarbeitung) z.B. der vorbeugende Schutz von Personen oder Sachen auf privaten, zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt werden. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.

Ein anderer Zweck, der unter die Ausnahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung fällt, betrifft den vorbeugenden Schutz von allgemein zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen. Zusätzliche Voraussetzung sind bereits erfolgte Rechtsverletzungen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial und dass kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.

Bei jeder Videoüberwachung in Wohnhäusern und Wohnungen ist jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzrechts gilt beim Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre wäre ein Beschluss zu werten, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet.

Im Falle von Mietshäusern ist ebenfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre in Betracht zu ziehen und eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Vermieterin/des Vermieters an der Sicherung des Eigentums dem Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieterin/des Mieters gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig. Eine Aufzeichnung von Bildern etwa der Wohnungstüre einer Mieterin/eines Mieters durch die Vermieterin/den Vermieter wäre jedenfalls unzulässig.

Hinweis

Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, kann nicht unter das Datenschutzrecht fallen. Wenn diese Attrappe jedoch als solche nicht erkennbar ist, ist nach der Judikatur des OGH eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Einzelfall möglich, wenn sich eine betroffene Person durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

Drohnen mit Kamera

Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln, fällt deren Einsatz ebenso unter das Datenschutzrecht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Drohne mit einer eingebauten Kamera fliegt, die Bilder aufzeichnet und per Funk an die Pilotin/den Piloten übermittelt. Demnach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig. Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch das Luftfahrtrecht zu beachten. Zudem sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche möglich.

Dashcams (Autokameras)

Eine "Dashcam" ("Armaturenbrett-Kamera") ist eine an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett angebrachte Videokamera, mit der Bilder von der Straße vor dem Auto aufgenommen werden. Autokameras können aber auch an der Heckscheibe und an Seitenfenstern montiert sein. Damit soll in der Regel das Verkehrsgeschehen rund um ein Auto für die Beweissicherung in Unfallsituationen aufgezeichnet werden. Aktuell liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Dashcams vor.

Handelsübliche Konfigurationen (zu großer Aufnahmebereich, zu lange Speicherdauer) von Dashcams legen jedoch nach der vorläufigen Ansicht der Datenschutzbehörde den Schluss nahe, dass andere Verkehrsteilnehmende durch diese Form der Videoüberwachung in der Regel in unzulässiger Weise in deren Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion