Aufenthalt in Österreich

Schwimmen

Die Wasserrettungsorganisationen haben folgende Baderegeln erstellt, die Badende zu ihrem eigenen Schutz einhalten sollen:

  • Gesundheit 
    Nur bei guter Gesundheit ins Wasser gehen!
  • Hinweisschilder beachten
    Auf den Hinweisschildern ist zu lesen, was im Schwimmbad erlaubt und was verboten ist. Dies ist zu befolgen!
  • Duschen, abkühlen
    Erst nach einer Dusche und Abkühlung ins Wasser gehen! 
  • Kältegefühl
    Bei Kältegefühl nicht im Wasser bleiben, da sonst Krämpfe drohen! Diese sind für Schwimmerinnen/Schwimmer gefährlich!
  • Ohrenerkrankungen
    Bei Ohrenschmerzen oder einer Ohrenverletzung nicht schwimmen, springen oder tauchen!
  • Essen
    Nach einer ausgiebigen Mahlzeit eine Stunde warten! Erst danach wieder ins Wasser gehen! 
  • Starke Sonne
    Vor der Sonne (Sonnencreme, Kappe, T-Shirt) schützen! Bei starkem körperlichen Hitzegefühl nicht ins kalte Wasser springen!
  • Übermut
    Sich zu keinen Handlungen überreden lassen, die nicht den eigenen Fähigkeiten entsprechen (weit hinausschwimmen, ins Wasser springen oder tauchen)!
  • Springen
    Nur dort ins Wasser springen, wo es erlaubt ist! Dabei darf niemand in Gefahr gebracht werden! In keine Gewässer springen, die nicht bekannt sind, es könnten viele Gefahren lauern!
  • Vorsicht im Erlebnisbad
    Im Erlebnisbad sind oft viele Menschen! Daher sind auch Leute in der Umgebung zu beobachten! Es ist Hilfe herbeizurufen, wenn jemand in Gefahr ist!

Achtung

Schwimmerinnen/Schwimmer sollten immer im abgegrenzten Badebereich bleiben. Verlassen sie diesen Bereich, tun sie dies auf eigene Gefahr. Zur eigenen Sicherheit sollten Schwimmerinnen/Schwimmer niemals allein ins Wasser gehen.

Um das sichere Nebeneinander zwischen Schwimmerinnen/Schwimmern und anderen Wassernutzerinnen/Wassernutzern (z.B. Boote, Schiffe oder Surferinnen/Surfer) zu ermöglichen, haben die "Internationalen Seeschifffahrtsorganisationen" 38 Regeln zur Verhinderung von Kollisionen auf See erstellt.

Die wichtigsten Grundregeln lauten:

  • Alle müssen Schwimmende beachten
  • Kommen zwei maschinengetriebene Fahrzeuge aufeinander zu, gilt Rechtsvorrang
  • Das dem Wind zugewandte Boot muss dem dem Wind abgewandten Boot ausweichen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion