Aufenthalt in Österreich

Arbeitsbedingungen für Lehrlinge

Die Arbeitsbedingungen für Lehrlinge sind in Österreich gesetzlich genau festgelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass Lehrlinge während der Lehre nicht auf irgendeine Art ausgenutzt werden oder ihre berechtigten Ansprüche verlieren.

Hier folgt ein erster Überblick darüber, welche Arbeits- und Ruhezeiten für Lehrlinge vorgeschrieben sind, wie viele Urlaubstage ihnen zustehen und wie ein Lehrverhältnis beendet oder aufgelöst werden kann.

Arbeitszeit

Wenn Lehrlinge jünger als 18 Jahre sind, darf ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht über 40 Wochenstunden liegen. Die Berufsschulzeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen. An Sonn- und Feiertagen und in der Nacht (von 20 bis 6 Uhr) dürfen Lehrlinge ebenfalls nicht arbeiten. In Ausnahmefällen ist eine Durchrechnung der Arbeitszeit zulässig.

Achtung

Im Gastgewerbe kann es auch vorkommen, dass Lehrlinge am Sonntag und an Feiertagen arbeiten müssen. In diesem Fall muss aber gesichert sein, dass sie im Durchschnitt jeden zweiten Sonntag frei haben. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen im Gastgewerbe bis 23 Uhr arbeiten. Bäckereilehrlinge ab 15 Jahren können bereits um 4 Uhr morgens beginnen.

Unter 16 Jahren dürfen überhaupt keine Überstunden (das sind Arbeitsstunden, die über die erlaubten 40 Wochenstunden hinausgehen) gemacht werden, zwischen 16 und 18 Jahren nur in Ausnahmefällen. Falls Lehrlinge doch Überstunden machen (egal ob zulässig oder unzulässig), müssen diese mit einem Zuschlag von 50 Prozent extra bezahlt bzw. mit Zeitausgleich abgegolten werden. Manche Kollektivverträge sehen höhere Zuschläge für Überstunden an Sonn- und Feiertagen bzw. während der Nacht vor.

Für alle Arbeitnehmerinnen/alle Arbeitnehmer (auch Lehrlinge) ab 18 Jahren gelten die Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG). Nähere Informationen zum Thema "Arbeitszeit" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Ruhezeiten

Wer unter 18 Jahre ist, hat spätestens nach sechs Stunden Arbeit das Recht auf eine Ruhepause, die mindestens eine halbe Stunde dauern muss.

Außerdem muss es möglich sein, dass zwischen zwei Arbeitstagen eine durchgehende Nachtruhe von zwölf Stunden gewährleistet ist. Am Wochenende haben Lehrlinge das Recht auf zwei zusammenhängende freie Tage (darunter jedenfalls den Sonntag).

Achtung

Bei manchen Gewerben (z.B. Handel, Gastgewerbe, Konditoreien, Bäckereien und Fleischereien) gibt es spezielle Regelungen für die Ruhezeiten, wovon natürlich auch Lehrlinge betroffen sind.

Urlaubsanspruch

Wie alle anderen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben auch Lehrlinge das Recht auf einen Jahresurlaub von 25 Werktagen (bzw. 30 Werktage, wenn von Montag bis Samstag gearbeitet wird – z.B. im Handel). In der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September haben Lehrlinge (wenn sie unter 18 Jahre alt sind) jedenfalls einen Anspruch auf mindestens zwei Wochen Urlaub.

Urlaubspläne sollten auf jeden Fall rechtzeitig mit der Lehrberechtigten/dem Lehrberechtigten besprochen werden.

Falls Lehrlinge am Ende ihres Lehrverhältnisses noch nicht verbrauchte Urlaubstage haben, steht ihnen das Recht zu, diese ausbezahlt zu bekommen.

Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit bei Vorliegen spezieller Gründe

Die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei Vorliegen folgender Gründe bis zu 50 Prozent reduziert werden:

  • Gesundheitliche Notwendigkeit (erforderlich ist eine ärztliche Bestätigung)
  • Betreuung der eigenen bzw. angenommenen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres des Schuleintritts der Kinder.

In diesen Fällen kann die Lehrzeit zum Zweck ausreichender Vermittlung der beruflichen Kompetenz um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Vorzeitige Beendigung von Lehrverhältnissen

Normalerweise endet das Lehrverhältnis nach Ablauf der Lehrzeit gemäß Lehrvertrag bzw. nach einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung.

Eine vorzeitige Lösung des Lehrverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen, wobei die Gründe dafür angegeben werden müssen. Innerhalb von drei Wochen ist die Lösung des Lehrverhältnisses auch der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (→ WKO) zu melden.

Minderjährige Lehrlinge benötigen zusätzlich die Unterschriften ihrer Erziehungsberechtigten.

Lösung des Lehrverhältnisses in der Probezeit

Die ersten drei Monate der Lehre gelten als Probezeit. In diesem Zeitraum können sowohl der Lehrling als auch die Lehrberechtigte/der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich lösen.

Einvernehmliche Auflösung

Es gibt auch die Möglichkeit, ein Lehrverhältnis einvernehmlich zu lösen. Dafür ist die Zustimmung von beiden Seiten erforderlich, die auch eine schriftliche Erklärung unterschreiben müssen. Zusätzlich ist noch eine Bestätigung der zuständigen Arbeiterkammer (→ AK) notwendig, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die gesetzlichen Bestimmungen zur Auflösung von Lehrverhältnissen informiert wurde.

Auflösung durch den Lehrberechtigten

Die Lehrberechtigte/der Lehrberechtigte hat das Recht, das Lehrverhältnis aufzulösen, wenn schwerwiegende Verfehlungen begangen worden sind (z.B. Fernbleiben von der Arbeit, Diebstahl, wiederholte Pflichtverletzungen trotz Ermahnung). Die (vorzeitige) Auflösung muss schriftlich mit Angabe der Gründe erfolgen.

Auflösung durch den Lehrling

Lehrlinge, die in ihrem Lehrverhältnis Probleme haben und denen die Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr zuzumuten ist (z.B. Nichtbezahlen des Lehrlingseinkommens, Überschreiten der erlaubten Arbeitszeiten, mangelhafte Qualität der Ausbildung), können jederzeit schriftlich und begründet aus dem Ausbildungsvertrag aussteigen. Minderjährige Lehrlinge benötigen dafür die Unterschrift der Eltern oder Erziehungsberechtigten.

Außerordentliche Auflösung

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses zum Ende des ersten oder zweiten Lehrjahres. Diese Auflösung kann entweder durch den Lehrling oder die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten eingeleitet werden.

Die Auflösung durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten muss zwar nicht begründet werden, es ist aber davor ein Mediationsverfahren vorgeschrieben.

Das Mediationsverfahren hat zum Ziel, die Gründe für die gewünschte Beendigung des Lehrverhältnisses aufzuarbeiten und wenn möglich, eine Lösung zu finden, damit der Lehrling seinen Ausbildungsplatz behalten kann.

Der Lehrling hat das Recht, bei der Auswahl der Mediatorin/des Mediators mitzubestimmen. Außerdem darf neben einer Vertreterin/einem Vertreter des Lehrbetriebes auch noch eine Erziehungsberechtigte/ein Erziehungsberechtigter oder eine andere Person, der der Lehrling vertraut, an dem Mediationsverfahren teilnehmen.

Erst nach Scheitern des Mediationsverfahrens kann das Lehrverhältnis aufgelöst werden. Das Arbeitsmarktservice hat sicherzustellen, dass der Lehrling an einem anderen Ausbildungsplatz oder in der überbetrieblichen Lehrausbildung die Lehre fortsetzen kann, wenn sie/er das möchte.

Außerdem muss der Lehrbetrieb für die Erklärung der außerordentlichen Auflösung eine dreimonatige Frist einhalten.

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Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft