Arten der Beschäftigung

Informationen für landwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Stromkostenzuschuss (Stromkostenbremse) für Haushalte und Personen, deren Zählpunkt auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist.

Informationen zu Ihrem Antrag erhalten Sie unter: https://www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag

Informationen zur Vorgehensweise in Sonderfällen:

Sollten Sie Fragen haben oder Unklarheiten bestehen, die in den nachfolgenden Fragen und Antworten (FAQs) nicht behandelt werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten oder an die zuständigen Ministerien:

Für Gewerbetreibende: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)
Hotline Bürgerservice BMAW Verwaltungsbereich Wirtschaft: 0800 240 258
Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
E-Mail: service.wirtschaft@bmaw.gv.at

Für Landwirtinnen/Landwirte: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML)
Gebührenfreies Servicetelefon BML: 0800 500 198
Montag bis Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr
E-Mail: service@bml.gv.at

Allgemein

Viele Familien und Personen, die gewerblich oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beziehen sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über nur einen Stromzähler, der auf das Lastprofil "Gewerbe", "Landwirtschaft" oder "Haushalt" lautet. Diese Familien waren bisher von der Stromkostenbremse ausgenommen. Um auch diese Haushalte zu unterstützen, wurde mit der Novellierung des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG) eine ergänzende Regelung zur allgemeinen Stromkostenbremse für Privatpersonen eingeführt. Diese Ergänzung ist in § 4 Abs 2 SKZG geregelt und sieht ein Antragsmodell zur Gewährung des Grundkontingents und eine automatische Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses vor.

Die potenziell Begünstigten werden vom Stromlieferanten informiert, unter welchen Bedingungen die Stromkostenbremse wirkt und dass sie einen Antrag stellen müssen, um in den Genuss des Grundkontingents zu kommen.

Die Begriffe Stromkostenzuschuss und Stromkostenbremse sind gleichbedeutend, wobei im Gesetz der Begriff "Stromkostenzuschuss" verwendet wird. In diesen FAQs ist in weiterer Folge von der Stromkostenbremse die Rede, die aus zwei Teilen besteht:

Das so genannte Grundkontingent (2.900 kWh/Jahr) für die oben beschriebenen Haushalte wird auf Antrag für den Zeitraum 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2025 berücksichtigt, unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen. Um auch größere Haushalte (mehr als drei Personen, das heißt ab jeder vierten und weiteren Person) zu entlasten, wird unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich der Stromkostenergänzungsschuss gewährt. Dieser wird automatisch gewährt. Eine Voraussetzung ist, dass das Grundkontingent gewährt wurde.

Potenziell Begünstigte sind alle für einen Stromvertrag zahlungspflichtigen Personen mit den Lastprofilen G (Gewerbe) und L (Landwirtschaft) sowie bestimmte Zählpunkte mit dem Lastprofil H (Haushalt). Stromkunden mit dem Lastprofil H profitieren schon seit 1. Dezember 2022 von der Stromkostenbremse, jedoch waren Organisationen wie gewerbliche bzw. land- und forstwirtschaftliche Betriebe, juristische Personen etc. mit dem Lastprofil H bisher ausgenommen und fallen nach der Novellierung des Stromkostenzuschussgesetzes auch in den Kreis der potenziell Begünstigten. Näheres zu den Standardlastprofilen siehe "Was sind Lastprofile und welche sind von der Stromkostenbremse erfasst?". Ob ein Anspruch auf die Stromkostenbremse besteht, muss vom potenziell Begünstigen im konkreten Fall geprüft werden.

Die Stromlieferanten informieren den Kreis der potenziell Begünstigten über die Voraussetzungen für den Erhalt der Stromkostenbremse. Diese Mitteilung erfolgt in elektronischer Form oder postalisch (wenn keine E-Mail verfügbar).

Nähere Information zur bereits seit 1. Dezember 2022 bestehenden Regelung für den NICHT gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Bereich finden Sie unter Informationen für Haushalte.

Hinweis: Bitte überprüfen Sie, welches Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet ist. Diese Informationen finden Sie in Ihren Unterlagen zum Stromlieferungsvertrag oder Ihrer Stromrechnung. Haben Sie kein Informationsschreiben des Stromlieferanten erhalten und zählen sich dennoch zum Kreis der potenziell Begünstigten, wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihren Stromlieferanten.

Zwei Personengruppen können von der Stromkostenbremse "Gewerbe und Land- bzw. Forstwirtschaft" profitieren: Erstens natürliche Personen, die gewerblich oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig und selbst aus dem Stromvertrag zahlungspflichtig sind und zweitens natürliche Personen, die gegenüber einer juristischen Person oder im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft Zahlungspflichten für den Haushaltsstromverbrauch haben. Diese Personen müssen auf der Adresse des Zählpunktes ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben (näheres dazu: "Was sind die Vorrausetzungen für die Stromkostenbremse?").

Um zu verhindern, dass im Falle einer Zahlungspflicht im Innenverhältnis gegenüber einer juristischen Person oder im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft mehrere natürliche Personen einen Antrag einbringen, darf nur eine natürliche Person den Antrag auf Gewährung stellen. Werden mehrere Anträge gestellt, wird dem Antrag jener natürlichen Person stattgegeben, die ihn zuerst eingebracht hat. Die anderen natürlichen Personen werden im Rahmen eines allfälligen Stromkostenergänzungszuschusses mitberücksichtigt. Diesen ist der entsprechende Anteil vom Zahlungspflichtigen weiterzugeben (siehe "Was, wenn ich nicht Vertragspartner des Stromlieferanten bin?").

Die Voraussetzungen für das Grundkontingent sind:

  • Der Haushaltsstrom wird über einen Zählpunkt betrieben, der dem Lastprofil gem. Anlage II des SKZG (H, G oder L) zugeordnet ist
  • Der Antragsteller ist eine natürliche Person, die an der Adresse, an welcher der Zählpunkt betrieben wird, den Hauptwohnsitz hat und
    • direkt gegenüber dem Stromlieferanten zahlungspflichtig ist oder
    • gegenüber einer juristischen Person oder im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft Zahlungspflichten für den Haushaltsstromverbrauch hat.
  • Die Antragstellung erfolgte im Zeitraum vom 17. April 2023 bis 31. Mai 2023 elektronisch auf der Webseite www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag

Weitere Informationen zu den Lastprofilen finden Sie unter "Was sind Lastprofile und welche sind von der Stromkostenbremse erfasst?".

Die Voraussetzungen für den Stromkostenergänzungszuschuss sind zusätzlich:

  • Die Voraussetzungen für das Grundkontingent sind erfüllt
  • Zum Stichtag, der für den jeweiligen Zeitpunkt relevant ist, sind mehr als drei Personen am Ort des Zählpunkts hauptwohnsitzgemeldet (näheres siehe "Wem steht der Stromkostenergänzungszuschuss zu?")

Der Zählpunkt – auch Zählpunktbezeichnung oder Zählpunktnummer genannt – ist die eindeutige Identifizierung der Stromentnahmestelle.

Sie finden die Zählpunktbezeichnung auf Ihrer Stromabrechnung oder auf den Verträgen, die Sie mit dem Stromlieferanten als auch dem Netzbetreiber abschließen. Die auf dem Stromzähler ersichtliche Nummer (Zählernummer) ist NICHT die Zählpunktbezeichnung.

Sie finden die Zählpunktbezeichnung außerdem online auf dem Webportal Ihres Stromanbieters, wo Sie auch sämtliche Informationen zu Ihrem Energieliefervertrag einsehen können. Sie können sich aber auch direkt an das Servicecenter Ihres Stromlieferanten wenden.

Die Zählpunktbezeichnung hat 33 Stellen und beginnt in der Regel mit "AT00". Beachten Sie dabei, dass Sie einen Zählpunkt für den Energie-Verbrauch anführen und nicht für eine allfällige Einspeisung (Photovoltaik,...).

Wenn Sie sowohl über einen Zählpunkt für Ihren Haushalt, als auch über einen Zählpunkt für Ihren Betrieb verfügen, sollte Ihr Grundkontingent bereits aufgrund der bisherigen Regelung für "Privathaushalte" durch Ihren Stromlieferanten berücksichtigt werden. In diesem Fall darf das Grundkontingent "Gewerbe und Land-/Forstwirtschaft" nicht zusätzlich beantragt werden. Eine Gewährung des Grundkontingents für eine natürliche Person aus beiden Regelungen ist jedenfalls unzulässig und muss im Rahmen der Beantragung abgelehnt werden. Ist Ihnen nicht klar, ob das Grundkontingent bereits gewährt wird, überprüfen Sie zunächst bitte Ihre Stromrechnung, besuchen Sie das Online-Portal Ihres Stromlieferanten oder fragen Sie bei Ihrem Stromlieferanten nach.

Lastprofile beschreiben das Abnahmeverhalten eines Verbrauchers. Die Zuweisung eines Lastprofils erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Information, welches Lastenprofil einem Zählpunkt zugeordnet ist, findet man in den Unterlagen des Stromlieferanten, von dem man den Strom bezieht. Folgende Lastprofile sind von der "Stromkostenbremse Gewerbe und Land- bzw. Forstwirtschaft" laut Anlage II des SKZG erfasst:

  1. H0: Haushalt;
  2. HA: Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt;
  3. HF: Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt;
  4. L0: Landwirtschaftsbetriebe;
  5. L1: Landwirtschaftsbetriebe mit Milchwirtschaft/Nebenerwerbs-Tierzucht;
  6. L2: Übrige Landwirtschaftsbetriebe;
  7. G0: Gewerbe allgemein;
  8. G1: Gewerbe, werktags 8-18 Uhr;
  9. G2: Gewerbe, Überwiegender Verbrauch in den Abendstunden;
  10. G3: Gewerbe durchlaufend;
  11. G4: Gewerbe, Läden aller Art, Friseur;
  12. G5: Gewerbe, Bäckerei mit Backstube;
  13. G6: Gewerbe, Wochenendbetrieb.

Sie können die Stromkostenbremse dennoch beantragen, ohne auf ein H-Profil zu wechseln. Die Gewährung des Zuschusses gilt unbeschadet allfälliger rechtlicher Verpflichtungen zur Anpassung des Standardlastprofils.

Die Stromkostenbremse wird auf der Rechnung des Stromlieferanten ausgewiesen. Der vom Bund auf das Grundkontingent gewährte Zuschuss wird auf der Rechnung als "Stromkostenzuschuss" bezeichnet und scheint auf Seite und im Deckblatt der Rechnung auf. Ein allfälliger Stromkostenergänzungszuschuss wird als "Stromkostenergänzungszuschuss" im Deckblatt angeführt.

Wenn Sie den Haushaltsstrom über den Stromzählpunkt einer gewerblich bzw. land- und forstwirtschaftlich tätigen juristischen Person beziehen, wird der Stromkostenzuschuss der juristischen Person gewährt, die den Zuschuss in angemessener Weise weitergibt (siehe "Was, wenn ich nicht Vertragspartner des Stromlieferanten bin?").

Die Stromkostenbremse ist ein Entlastungsinstrument. Die Höhe der Ersparnis aufgrund des Grundkontingents hängt von den individuellen Stromkosten ab. Haushalte, die höheren Strompreisen ausgesetzt sind, werden stärker entlastet als jene, die erfreulicherweise weniger stark von Preissteigerungen betroffen sind. Größere Haushalte profitieren zusätzlich vom Stromkostenergänzungszuschuss durch einen Fixbetrag je Person (siehe "Was ist der Stromkostenergänzungszuschuss?").

Mit dem Stromkostenbremsenrechner der Regulierungsbehörde E-Control können Sie näherungsweise errechnen, welchen Beitrag der Bund als Stromkostenbremse zu Ihrer Stromrechnung beisteuert.

Pro Kilowattstunde (kWh) werden maximal 15 Cent Zuschuss geleistet. Sollte der Nettostrompreis z.B. 30 Cent pro kWh betragen, wird der maximale Zuschuss von 15 Cent auf der Rechnung abgezogen – für die kWh innerhalb des Grundkontingents sind dann nur 15 Cent netto anstelle von 30 Cent netto zu zahlen, 15 Cent übernimmt der Bund. Für Netzentgelte, Steuern und Abgaben greift die Stromkostenbremse nicht.

Die Stromkostenbremse ist im sogenannten Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) geregelt.

Ja. Für Zählpunkte, bei denen mehr als drei hauptwohnsitzgemeldete Personen den Strom beziehen, wird der so genannte Stromkostenergänzungszuschuss gewährt.

Weitere Informationen finden Sie unter "Was ist der Stromkostenergänzungszuschuss?".

Nachdem Mehrpersonenhaushalte auch mit höheren Stromkosten konfrontiert sind, wurde mit der Novelle des SKZG die Möglichkeit einer zusätzlichen Entlastung geschaffen, die Haushaltsgrößen entsprechend berücksichtigt. Der Stromkostenergänzungszuschuss soll für die vierte und jede weitere Person gewährt werden.

Im Zentralen Melderegister wird für die Stichtage 1. Juni 2023, 1. Jänner 2024, 1. Juli 2024 und 1. Jänner 2025 abgefragt, an welchen Adressen vier oder mehr Personen ihren Hauptwohnsitz haben.

Der Stromkostenergänzungszuschuss wird ab 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2025 gewährt. Für die Gewährung sind vier Zeiträume vorgesehen:

  • 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 (Stichtag 1. Juni 2023),
  • 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 (Stichtag 1. Jänner 2024),
  • 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 (Stichtag 1. Juli 2024) und
  • 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 (Stichtag: 1. Jänner 2025).

Für jeden dieser Zeiträume muss ein aufrechter Stromvertrag zum maßgebenden Stichtag bestehen und das Grundkontingent gewährt worden sein. Die für die Höhe maßgebende Personenanzahl ist ebenfalls auf diesen Stichtag zu beziehen.

Die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses erfolgt automatisch (d.h. ohne Antrag). Der Stromkostenergänzungszuschuss ist – abweichend vom Grundkontingent – nicht auf eine bestimmte Strommenge bezogen, sondern es wird ein Fixbetrag pro Zeitraum für jede vierte und jede weitere Person gewährt:

  • 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 (7 Monate): 61,25 Euro,
  • 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 (6 Monate): 52,50 Euro,
  • 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 (6 Monate): 52,50 Euro und
  • 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 (6 Monate): 52,50 Euro.

Wenn mehrere Personen an der Adresse des Zählpunkts in unterschiedlichen Haushalten hauptwohnsitzgemeldet sind, nehmen Sie Kontakt mit dem Vertragspartner des Stromlieferanten auf. Ist der Vertragspartner eine natürliche Person, ist nur dieser antragsberechtigt und ist nach Gewährung des Zuschusses verpflichtet, diesen anteilsmäßig an Sie weiterzugeben. Ist der Vertragspartner hingegen eine juristische Person, kann jede natürliche, an der Adresse des Zählpunkts hauptwohnsitzgemeldete Person den Antrag stellen. Wird der Zuschuss gewährt, ist in diesem Fall jedoch die juristische Person verpflichtet, diesen anteilsmäßig an Sie weiterzugeben.

Informationen zum Grundkontingent

Das Grundkontingent ist ein verbrauchsabhängiger Zuschuss und soll den Begünstigten mit dem Lastprofil "Gewerbe", "Landwirtschaft" und "Haushalt" für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2025 zustehen.

Für die Berechnung des Stromkostenzuschusses gelten folgende Werte:

          1. Grundkontingent............................................... 2.900 kWh/Jahr

          2. Oberer Referenzenergiepreis................................. 40 Cent/kWh*

          3. Unterer Referenzenergiepreis............................... 10 Cent/kWh

*25 Cent/kWh ab 1. Juli 2024

Voraussetzung für die Gewährung des Grundkontingents ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller an der Adresse, an welcher der Zählpunkt betrieben wird, den Hauptwohnsitz hat.

Das Grundkontingent gilt unabhängig davon, wie viele Personen an der Adresse des Zählpunkts hauptwohnsitzgemeldet sind. Sind mehr als drei Personen dort hauptwohnsitzgemeldet, kann zusätzlich ein Stromkostenergänzungszuschuss gewährt werden (siehe "Was ist der Stromkostenergänzungszuschuss?").

Ja. Der Antrag auf die Stromkostenbremse war elektronisch im Zeitraum 17. April 2023 bis zum 31. Mai 2023 auf www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag einzubringen. Danach eingebrachte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Stromkosten setzen sich zusammen aus

  • dem Netzentgelt für die Nutzung des öffentlichen Stromnetzes,
  • dem Energiepreis für die Ware Strom sowie
  • den Steuern und Abgaben.

Diese Kosten werden auf den Stromrechnungen einzeln angeführt. Das Grundkontingent umfasst einen Zuschuss zum Energieteil der Rechnung.

Die Stromkostenbremse wirkt bei allen Nettostrompreisen über 10 Cent pro kWh, das entspricht etwa dem Vorkrisen-Niveau. Der obere Schwellenwert liegt bei 40 Cent Nettostrompreis pro kWh (ab 1. Juli 2024 bei 25 Cent/kWh). Pro kWh werden also maximal 30 Cent (ab 1. Juli 2024 max. 15 Cent/kWh) Zuschuss gewährt. Diese 30 bzw. 15 Cent Zuschuss pro kWh übernimmt der Bund auch dann, wenn der Nettostrompreis über 40 bzw. 25 Cent pro kWh liegen sollte.

Beispiel: Ihr Nettostrompreis beträgt 30 Cent/kWh, davon übernimmt der Bund 15 Cent/kWh und Sie zahlen 15 Cent/kWh netto. Das heißt, der Zuschuss ist der Differenzbetrag zwischen der gesetzlich definierten Unter- und Obergrenze (Untergrenze: 10 Cent pro kWh, Obergrenze 25 Cent pro kWh).

Bei der Berechnung wird auf die individuellen Preisbestandteile der Stromrechnung abgestellt. Für die Berechnung nicht relevant sind die Netzentgelte, Steuern und Abgaben sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge (z.B. Strompreisrabatt – dieser wird zusätzlich gewährt).

Der Förderzeitraum läuft von 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2025.

Wird der Antrag rechtzeitig eingebracht und werden die Voraussetzungen für die Gewährung des Stromkostenzuschusses für das Grundkontingent erfüllt, wird der Stromkostenzuschuss vom Stromlieferanten im Rahmen der Stromrechnung berücksichtigt und reduziert damit den Rechnungsbetrag.

Das Grundkontingent ist ein Zuschuss des Bundes für Ihre Stromrechnung. Für das Grundkontingent muss ein Antrag gestellt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, wird der Zuschuss automatisch auf Ihrer Stromrechnung (Jahres- bzw. Schlussabrechnung) bzw. in der Regel auch bei Teilzahlungsbeträgen berücksichtigt.

Informationen zu den Voraussetzungen für das Grundkontingent finden Sie unter "Was sind die Vorrausetzungen für die Stromkostenbremse?".

Nein. Voraussetzung für die Gewährung des Grundkontingents ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller an der Adresse, an welcher der Zählpunkt betrieben wird, den Hauptwohnsitz hat.

Informationen zu den Voraussetzungen für das Grundkontingent finden Sie unter "Was sind die Vorrausetzungen für die Stromkostenbremse?".

Wird der Stromlieferant gewechselt, ist der Antrag online auf der Website www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag zu korrigieren, das heißt, der Wechsel bekanntzugeben. Für diese Bekanntgabe sind die Antragsnummer und der Wechselstichtag erforderlich. Der Wechsel des Stromlieferanten ist während der gesamten Laufzeit der Stromkostenbremse möglich. Erfolgt die Anzeige erst nach der Rechnungslegung durch den neuen Lieferanten, kann das Grundkontingent für den Zeitraum zwischen dem Wechselstichtag und der Rechnungslegung nicht berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Berücksichtigung dieses Zeitraums durch die Stromlieferanten ist nicht möglich.

Grundsätzlich wird bei einem Wechsel des Stromlieferanten das Grundkontingent vom jeweiligen Stromanbieter anteilig berechnet.

Energielieferanten haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb stellt die Stromkostenbremse auf Zählpunkte ab, für die ein aufrechter Stromlieferungsvertrag besteht. Pro Zählpunkt wirkt die Stromkostenbremse nur einmal.

Wenn Sie den Haushaltsstrom über den Stromzählpunkt einer gewerblich bzw. land- und forstwirtschaftlich tätigen juristischen Person beziehen, wenden Sie sich an diese bzw. an den Stromvertragspartner des Zählpunkts, über den Ihr Haushalt mitversorgt wird.

Beispiel 1: Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich die Max Mustermann GmbH und im Obergeschoß des Gebäudes die private Wohnung von Max Mustermann, die über den Zählpunkt der GmbH mit Haushaltsstrom mitversorgt wird. Max Mustermann muss sich daher an die GmbH wenden, um die relevanten Daten für die Antragstellung zu erhalten.

Beispiel 2: Im landwirtschaftlichen Betrieb der Familie Mustermann leben drei Generationen in getrennten Haushalten, die alle über einen Zählpunkt mit Haushaltsstrom versorgt werden. Vertragspartner des Stromlieferanten ist der Betriebsinhaber Max Mustermann. An diesen müssten sich die Haushalte ohne eigenen Zählpunkt wenden.

Informationen zum Stromkostenergänzungszuschuss

Nachdem Mehrpersonenhaushalte auch mit höheren Stromkosten konfrontiert sind, wurde mit der Novelle des SKZG die Möglichkeit einer zusätzlichen Entlastung geschaffen, die Haushaltsgrößen entsprechend berücksichtigt. Der Stromkostenergänzungszuschuss soll für die vierte und jede weitere Person gewährt werden.

Im Zentralen Melderegister wird für die Stichtage 1. Juni 2023, 1. Jänner 2024, 1. Juli 2024 und 1. Jänner 2025 abgefragt, an welchen Adressen vier oder mehr Personen ihren Hauptwohnsitz haben.

Der Stromkostenergänzungszuschuss wird ab 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2025 gewährt. Für die Gewährung sind vier Zeiträume vorgesehen:

  • 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 (Stichtag 1. Juni 2023),
  • 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 (Stichtag 1. Jänner 2024),
  • 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 (Stichtag 1. Juli 2024) und
  • 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 (Stichtag: 1. Jänner 2025).

Für jeden dieser Zeiträume muss ein aufrechter Stromvertrag zum maßgebenden Stichtag bestehen und das Grundkontingent gewährt worden sein. Die für die Höhe maßgebende Personenanzahl ist ebenfalls auf diesen Stichtag zu beziehen.

Die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses erfolgt automatisch (d.h. ohne Antrag). Der Stromkostenergänzungszuschuss ist – abweichend vom Grundkontingent – nicht auf eine bestimmte Strommenge bezogen, sondern es wird ein Fixbetrag pro Zeitraum für jede vierte und jede weitere Person gewährt:

  • 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 (7 Monate): 61,25 Euro,
  • 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 (6 Monate): 52,50 Euro,
  • 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 (6 Monate): 52,50 Euro und
  • 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 (6 Monate): 52,50 Euro.

Der Stromkostenergänzungszuschuss ist ein Fixbetrag, der in vier Tranchen auf Ihrer Jahres- bzw. Schlussabrechnung berücksichtigt wird.

  • Tranche 1: 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 (7 Monate): 61,25 Euro pro Person *)
  • Tranche 2: 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 (6 Monate): 52,50 Euro pro Person *)  
  • Tranche 3: 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 (6 Monate): 52,50 Euro pro Person *)
  • Tranche 4: 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 (6 Monate): 52,50 Euro pro Person *)

*) Für die vierte und jede weitere hauptwohnsitzgemeldete Person.

Für jeden dieser Zeiträume muss ein aufrechter Stromvertrag zum maßgebenden Stichtag bestehen und das Grundkontingent gewährt worden sein. Die für die Höhe maßgebende Personenanzahl ist ebenfalls auf diesen Stichtag zu beziehen.

Weitere Informationen zum Stromkostenergänzungszuschuss finden Sie unter "Was ist der Stromkostenergänzungszuschuss".

Nein. Die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses erfolgt automatisch, das heißt, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen zum Stromkostenergänzungszuschuss finden Sie unter "Was ist der Stromkostenergänzungszuschuss?".

Ja. Sie erhalten ein Bestätigungsschreiben, sobald der Stromkostenergänzungszuschuss – Landwirtschaft/Gewerbe genehmigt wurde. Die Vergütung können Sie zusätzlich Ihrer Stromrechnung (Jahres- bzw. Schlussabrechnung) entnehmen.

Die vier Tranchen des Stromkostenergänzungszuschusses werden auf der jeweils nächsten Jahres- bzw. Schlussabrechnung berücksichtigt. In der Regel hat der Stromkostenergänzungszuschuss keine Auswirkung auf die jeweiligen Teilzahlungsbeträge.

Wenn Sie den Haushaltsstrom über den Stromzählpunkt einer gewerblich bzw. land- und forstwirtschaftlich tätigen juristischen Person beziehen, wird der Stromkostenergänzungszuschuss der juristischen Person gewährt, die den Zuschuss in angemessener Weise weitergibt.

Informationen zur Antragstellung

Der Antrag auf die Stromkostenbremse war elektronisch im Zeitraum 17. April 2023 bis zum 31. Mai 2023 auf www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag einzubringen. Danach eingebrachte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Den Antrag darf nur eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz stellen, die

  • Vertragspartner des Stromlieferanten ist oder
  • den Haushaltsstrom über den Stromzählpunkt einer gewerblich bzw. land- und forstwirtschaftlich tätigen juristischen Person (GmbH, Verein etc.) oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) bezieht.

Hinweis für juristische Personen/im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften: Setzen Sie bitte die Person(en), die an der Adresse den Hauptwohnsitz haben, von der Möglichkeit in Kenntnis, einen Antrag auf Stromkostenzuschuss zu stellen.

Weitere Informationen zu den Vorrausetzungen für die Stromkostenbremse finden Sie unter "Was sind die Vorrausetzungen für die Stromkostenbremse?".

Wurde der Antrag bis zum 31. Mai 2023 eingebracht und ist eine Korrektur erforderlich, so ist das über die Website www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag möglich.

Beispiel: Korrektur des Namens aufgrund einer Namensänderung sowie erforderlichenfalls der Telefonnummer oder der E-Mail-Adresse ist immer möglich. Adressänderungen oder die Änderung der Zählpunktnummer sind nach dem 31. Mai 2023 nicht mehr möglich.

Den Status können Sie auf der Website www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag abfragen. Mit der Antragstellung wurde Ihnen eine Antragsnummer mitgeteilt. Diese benötigen Sie für die Überprüfung des Antragstatus.

Der Stromlieferant wird automatisch über eine Datenschnittstelle informiert, dass der Antrag gestellt wurde.

Die Prüfung findet mehrstufig statt. Ein zu Unrecht bezogener Zuschuss wird zurückgefordert.

Falls Sie nicht begünstigt sind, wird Ihr Antrag abgelehnt. Zu Unrecht bezogene Zuschüsse müssen zurückbezahlt werden.

Ihre angegebenen Daten werden verwendet, um die Anspruchsberechtigung zu überprüfen. Ist die Prüfung in Ordnung, wird an Ihren Stromlieferanten die Information übermittelt, dass beim Stromvertrag für die jeweilige Zählpunktbezeichnung der Zuschuss zu berücksichtigen ist. Das Stromkostenzuschussgesetz sieht vor, dass die Daten nach sieben Jahren gelöscht werden.

Wenn der Antrag positiv erledigt wurde, können Sie die Vergütung Ihrer Stromrechnung (Jahres- bzw. Schlussabrechnung) entnehmen.

Wurde Ihr Antrag auf Gewährung des Grundkontingents abgelehnt, so wurde Ihnen per Brief bzw. falls vorhanden per E-Mail der Grund der Ablehnung mitgeteilt.

Wenn der Antrag aufgrund eines Fehlers abgelehnt wurde, ist keine Korrektur mehr möglich.

Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft