Arten der Beschäftigung

Aufenthaltsrecht in der EU – Aufenthalt von über drei Monaten

Österreichische Erwerbstätige haben das Recht, sich für mehr als drei Monate in jedem EU-Mitgliedstaat (sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) aufzuhalten, wenn sie dort entweder angestellt oder selbstständig erwerbstätig sind oder wenn sie dorthin entsendet wurden. Verlieren sie ihren Arbeitsplatz, während sie in einem anderen Staat leben, haben sie weiterhin das Recht dort zu leben und zu arbeiten, wenn sie

  • aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig sind,
  • beim zuständigen Arbeitsamt als unfreiwillig arbeitslos gemeldet sind, nachdem sie
    • länger als ein Jahr angestellt waren oder
    • kürzer als ein Jahr angestellt waren (in diesem Fall haben sie das Recht, für mindestens weitere sechs Monate ebenso behandelt zu werden wie Staatsangehörige des betreffenden Landes) oder wenn sie
  • eine Berufsausbildung anfangen (wenn sie nicht unfreiwillig arbeitslos sind, muss die Berufsausbildung mit ihrer früheren Beschäftigung im Zusammenhang stehen).

Österreichische Pensionistinnen/österreichische Pensionisten haben das Recht, sich für mehr als drei Monate in jedem EU-Mitgliedstaat (sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) aufzuhalten, wenn sie

  • in diesem Land über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen und
  • formlos erklären können, über ausreichend finanzielle Mittel (aus beliebiger Quelle) zu verfügen, um ohne Einkommensbeihilfe leben zu können.

Achtung

In einigen EU-Mitgliedstaaten ist es notwendig, sich nach drei Monaten in dem jeweiligen Staat anzumelden, d.h. eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Dieses Dokument bestätigt den rechtmäßigen Aufenthalt. In der Regel hat die Anmeldung beim Rathaus oder bei der örtlichen Polizeidienststelle zu erfolgen.

Um die Anmeldebescheinigung zu erhalten, müssen:

  • Angestellte sowie entsendete Arbeitnehmerinnen/entsendete Arbeitnehmer einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und eine Einstellungserklärung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorweisen
  • Selbstständige einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und einen Nachweis der selbstständigen Tätigkeit vorweisen
  • Pensionistinnen/Pensionisten einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, einen Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und einen Nachweis, dass sie sich selbst erhalten können, ohne auf eine Einkommensbeihilfe angewiesen zu sein, vorweisen.

In der Regel ist die Anmeldebescheinigung unbefristet gültig. In diesem Fall muss sie nicht verlängert werden. Unter Umständen ist es jedoch notwendig, eine Änderung der Anschrift den lokalen Behörden zu melden.

Erfolgt trotz bestehender Anmeldepflicht keine Anmeldung, kann eine Geldstrafe verhängt werden. Nur aus diesem Grund ausgewiesen werden können Sie jedoch nicht. In vielen EU-Mitgliedstaaten muss die Anmeldebescheinigung und der Reisepass oder Personalausweis ständig bei sich getragen werden.

Bei ihrem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat genießen Österreicherinnen/Österreicher grundsätzlich die gleichen Rechte wie Staatsangehörige des jeweiligen Staates, sei es in Bezug auf arbeits-, bildungs- oder sozialrechtliche Themen.

Tipp

Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Seither gibt es wesentliche Änderungen bezüglich des Aufenthaltes. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

Weiterführende Links

Wohnsitzformalitäten (→ Your Europe)

Letzte Aktualisierung: 20. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion