Arten der Beschäftigung

Festnahme (Verhaftung)

Allgemeines

Eine Festnahme (Verhaftung) ist eine Maßnahme gegen eine Person, die eine Freiheitsbeschränkung zur Folge hat. Vollzogen wird sie durch die Kriminalpolizei. Die Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung (z.B. das Festhalten in einem Haftraum der Polizei) wird Anhaltung genannt. In der Regel wird eine Festnahme von der Staatsanwaltschaft angeordnet und gerichtlich bewilligt; in bestimmten Fällen kann die Kriminalpolizei jedoch auch ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft eine Person festnehmen. Für Jugendliche gelten besondere Bestimmungen.

Voraussetzungen für eine Festnahme sind

  • ein konkreter Tatverdacht,
  • ein Festnahmegrund und
  • die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs.

Eine Festnahme ist nämlich nicht zulässig, wenn sie unverhältnismäßig ist. Dies ist beispielsweise beim Diebstahl einer Zeitung vom Zeitungsständer der Fall.

Rechtsbelehrung

Der Festgenommene muss sofort oder unmittelbar nach der Festnahme über seine wesentlichen Rechte belehrt werden (Rechtsbelehrung). Er wird insbesondere über das Recht, einen Angehörigen bzw. eine andere Vertrauensperson sowie einen Rechtsanwalt zu verständigen, belehrt. Der Festgenommene kann die Aussage insgesamt oder zu bestimmten Fragen verweigern. Auch über dieses Recht muss er informiert werden. Die Rechtsbelehrung von Beschuldigten und die ihnen zustehenden Verfahrensrechte müssen in einer Sprache erteilt werden, die die Beschuldigten verstehen.

Hinweis:

Bei einer Festnahme besteht immer das Recht, einen Rechtsanwalt beizuziehen – in dieser schwierigen Situation sollte nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet werden.

Für festgenommene Beschuldigte hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz einen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst für festgenommene Beschuldigte eingerichtet. Je nach Einzelfall umfasst dieser ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch und allenfalls den anwaltlichen Beistand bei einer Vernehmung.

Der erste Anruf und eine erste telefonische Beratung sind kostenlos. Darüber hinaus sind die Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig.

Der Rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst ist täglich von 00.00 bis 24.00 Uhr kostenfrei aus ganz Österreich unter der Telefonnummer 0800 376 386 zu erreichen.

Festnahmegründe

Zusätzlich zum konkreten Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit muss einer der folgenden Festnahmegründe vorliegen:

  • der Beschuldigte wird auf frischer Tat ertappt
  • Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr (z.B. Beeinflussung von Mitbeschuldigten oder Zeugen, Beseitigung von Beweisen)
  • Tatbegehungs- bzw. Tatausführungsgefahr: Gefahr einer neuerlichen Straftat bzw. Weiterführung der bereits begonnenen Straftat (Die befürchtete Tat ist gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht.)

Festnahme aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung

Grundsätzlich erfolgt eine Festnahme durch die Kriminalpolizei aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft. Die Kriminalpolizei muss dem Festgenommenen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme sofort oder innerhalb von 24 Stunden vorlegen. 

Die Staatsanwaltschaft muss (vorbehaltlich gerichtlicher Zustimmung) die Festnahme anordnen, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn sowohl Fluchtgefahr als auch Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungs bzw. Tatausführungsgefahr ausgeschlossen werden können.

Der Festgenommene wird in der Regel zunächst in der Arrestzelle des Polizeikommissariats untergebracht. Er ist binnen 48 Stunden in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts, unter gewissen Voraussetzungen in die Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts oder in eine Krankenanstalt einzuliefern.

Das Gericht entscheidet in weiterer Folge, ob gegebenenfalls gelindere Mittel (z.B. der Beschuldigte muss sich in regelmäßigen Abständen bei der Kriminalpolizei melden) angeordnet werden können oder ob Untersuchungshaft verhängt wird.

Hinweis:

Soll eine bereits angeklagte Person festgenommen werden, ordnet das Gericht die Festnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft an.

Festnahme ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung

Die Kriminalpolizei darf eine Person auch von sich aus festnehmen, wenn

  • sie diese auf frischer Tat ertappt oder
  • die Einholung einer gerichtlich bewilligten Anordnung durch die Staatsanwaltschaft zwar notwendig, aber aufgrund eines akuten Handlungsbedarfs nicht sofort möglich ist.

Die Kriminalpolizei muss dem Festgenommenen sofort oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung ausstellen, in der Tatverdacht und Haftgrund genannt werden.

Der Festgenommene muss unverzüglich vernommen werden. Die Vernehmung erfolgt in der Regel im Wachzimmer eines Polizeikommissariats. Liegt kein Haftgrund vor, hat die Kriminalpolizei den Festgenommenen (allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel) freizulassen. Andernfalls wird er in der Regel zunächst in der Arrestzelle des Polizeikommissariats untergebracht. Der Festgenommene ist binnen 48 Stunden in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts oder in eine Krankenanstalt einzuliefern.

Das Gericht entscheidet in weiterer Folge, ob gegebenenfalls gelindere Mittel angeordnet werden können oder ob Untersuchungshaft verhängt wird.

Festnahme von Jugendlichen

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren müssen freigelassen werden, sobald der Zweck der Festnahme durch familienrechtliche Verfügungen erreicht werden kann oder bereits erreicht ist (allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel). Wenn ein Jugendlicher nicht sofort wieder freigelassen werden kann, müssen folgende Personen bzw. Institutionen ohne unnötigen Aufschub verständigt werden:

  • ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie
  • die Jugendgerichtshilfe,
  • gegebenenfalls der Bewährungshelfer des Jugendlichen und
  • der Jugendwohlfahrtsträger

Diese werden nicht verständigt, wenn der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund oder die Verständigung dem Kindeswohl widerspricht.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion