An-/Abmeldung Wohnsitzes

Vermögen

Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

Dazu können unter anderem gehören

  • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung (zum Beispiel Spezialwerkzeug) oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse (zum Beispiel Bücher) erforderlich sind,

  • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,
  • angemessener Hausrat.

Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 7.379 Euro im Jahr 2026).

Hinweis:

Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen (Eigentumswohnung, Eigenheim) ist solang abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz