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Fischen in Wien – Rechte des Fischereiaufsehers

Fischereiaufseherinnen/Fischereiaufseher des Landes Wien sind in Ausübung ihrer Funktion in ihrem Aufsichtsgebiet (Fischwasser einschließlich Ufergrundstücke) unter anderem befugt,

  • Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen, Fischereigeräte und Fischbehälter zu untersuchen und eingefriedete Grundstücke zu betreten,
  • auf (z.B. bei einem Eingriff in ein fremdes Fischereirecht) frischer Tat betretene Personen oder Personen, die dringend verdächtig sind, eine Tat begangen zu haben, anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen, zum Sachverhalt zu befragen sowie ihre Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen,
  • Personen, die eines Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht verdächtig sind und z.B. auf frischer Tat betreten werden, unter bestimmten Voraussetzungen festzunehmen (z.B. wenn deren Identität nicht feststellbar ist), bei Flucht zu verfolgen und auch außerhalb des Aufsichtsgebiets festzunehmen sowie
  • bei Verdacht einer strafbaren Handlung Sachen zu beschlagnahmen.

Rechtsgrundlagen

§ 58 Wiener Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion