An-/Abmeldung Wohnsitzes

Vereinsgründung

Allgemeine Informationen

Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins.

Errichtung des Vereins

Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Die Gründerinnen/die Gründer oder die bereits bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter müssen die Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.

Entstehung des Vereins

Anschließend prüft die Behörde die Statuten auf ihre Gesetzeskonformität. Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens darf der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.

Voraussetzungen

Für die Errichtung eines Vereins ist die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) durch mindestens zwei Personen erforderlich.

Die Statuten müssen grundsätzlich klar formuliert und in deutscher Sprache abgefasst sein.

Vereinsgründerinnen/Vereinsgründer können natürliche oder juristische Personen sein. Natürliche Personen brauchen zur Vereinsgründung nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründerinnen/den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.

Fristen

Mit dem Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde beginnt eine Frist von vier Wochen zu laufen. Hat eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, kann die Behörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.

Innerhalb der vier- bzw. sechswöchigen Frist kann die Behörde mit Bescheid die Erklärung abgeben, dass die Vereinsgründung nicht gestattet wird. Ein solcher Bescheid muss bis zum Ablauf des letzten Tages der erwähnten Frist erlassen werden. Der Bescheid gilt auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb der genannten Frist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.

Wenn die Behörde die Vereinsgründung nicht innerhalb von vier bzw. sechs Wochen für gesetzwidrig erklärt, entsteht der Verein mit Ablauf dieser Frist als Rechtsperson.

Spricht die Behörde noch vor Fristablauf mit Bescheid eine Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit aus, entsteht der Verein schon mit Zustellung dieses Bescheids.

Zuständige Stelle

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die Errichtung eines Vereins muss der Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden.

Erforderlich ist eine – von den Gründerinnen/den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertretern eigenhändig unterschriebene – Errichtungsanzeige.

Der unterschriebenen Errichtungsanzeige ist ein Exemplar der zuvor ausgearbeiteten Vereinsstatuten beizulegen.

Sind die Unterlagen nicht vollständig, fordert die Behörde dazu auf, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Falls andere Mängel vorliegen (z.B. Verwechslungsgefahr mit einem bereits existierenden Verein), wird von der Behörde ebenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufgefordert, den Mangel zu beheben.

Die Behörde prüft die Statuten auf ihre Gesetzeskonformität. Sollte der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein, erklärt die Vereinsbehörde mit Bescheid, dass die Gründung des Vereins nicht gestattet wird.

Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens darf der Verein

  • nach Ablauf der vierwöchigen bzw. allenfalls auf sechs Wochen verlängerten Frist oder
  • vor Ablauf dieser Frist, wenn mit Bescheid (Entstehung des Vereins) eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergeht,

seine Tätigkeit aufnehmen und gilt als juristische Person.

Die Vereinsbehörde trägt die entsprechenden Daten des neuen Vereins im lokalen Vereinsregister ein. Diese Daten scheinen dann auch im Zentralen Vereinsregister (ZVR) auf. Die Vereinsbehörde übermittelt dem Verein

  • eine formlose Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit oder (gegebenenfalls auf Antrag der Vereinsgründerinnen/der Vereinsgründer oder der bereits bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter) einen Bescheid über die Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit,
  • eine kostenlose Kopie der nun geltenden Statuten und
  • einen gebührenfreien ersten Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der Vereinserrichtung
    von den Vereinsgründerinnen/den Vereinsgründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertretern eigenhändig unterschrieben sowie mit folgenden Angaben über die erwähnten Personen:
    • Vor- und Zuname
    • Geburtsdatum
    • Geburtsort
    • Zustellanschrift
  • Ein Exemplar der Statuten
  • Gegebenenfalls Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter (Wahlanzeige)

Bereits bestellte organschaftliche Vertreterinnen/Vertreter sind verpflichtet, auch ihre statutengemäße Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung mitzuteilen. Sofern bereits vorhanden, ist auch die Zustellanschrift des Vereins bekannt zu geben.

Kosten

  • Für die Anzeige: 14,30 Euro Bundesgebühr
  • Zusätzlich Beilagengebühren (für beigelegte Statuten): 3,90 Euro pro Bogen (max. 21,80 Euro)
  • Kopie der geltenden Statuten und erster Auszug aus dem Vereinsregister: gebührenfrei
  • Für den Bescheid über die Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit auf Antrag:
    • Positiv: 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Negativ: gebührenfrei

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens fällig. Dazu wird in der Regel ein Zahlschein übersandt.

Zusätzliche Informationen

Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldnerin/Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von Gründerinnen/Gründern oder bereits bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubigerinnen/Gläubiger bedarf.

Die Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter muss – sofern dies nicht bereits bei der Vereinsgründung geschehen ist – innerhalb eines Jahres ab der Entstehung des Vereins erfolgen, wobei diese Frist über Antrag verlängert werden kann.

Rechtsgrundlagen

§§ 3, 11, 12, 13 Vereinsgesetz (VerG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres