An-/Abmeldung Wohnsitzes

Rasenmähzeiten in Oberösterreich

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben E 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Ebensee

Verordnung

Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

zusätzlich:

Motorsägen und Holzkreissägen, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen und sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes beziehen.

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

(gilt nur in der Zeit von 1. Juni bis 15. September)

Eberschwang 

keine Vorgaben 

 

 

Eberstalzell

keine Vorgaben

 

 

Eferding

Verordnung

Betrieb von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) 
sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden

zusätzlich:

Verwendung von Modellflugkörpern mit Verbrennungsmotoren sowie Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten wie Häckslern, motorbetriebenen Heckenscheren, Kreis- oder Motorsägen, Hochdruckreinigern etc. außerhalb von geschlossenen Räumen in Gebäuden sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden.

verboten:

  • Samstag
    • ab 18:30 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Edlbach 

keine Vorgaben 

 

 

Edt bei Lambach 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Eggelsberg 

keine Vorgaben 

 

 

Eggendorf

keine Vorgaben

 

 

Eggerding 

keine Vorgaben 

 

 

Eitzing 

keine Vorgaben 

 

 

Engerwitzdorf

Verordnung

Rasenmähen

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Enns 

Verordnung 

Verwendung von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden 

Dieses Verbot gilt in bestimmten Parzellen, die beim Stadtamt zu erfragen sind.

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • ab 20 Uhr
  • Samstag
    • ab 13 Uhr
  • Sonn- und Feiertagen
    • ganztägig

Enzenkirchen 

keine Vorgaben 

 

 

Eschenau im Hausruckkreis 

keine Vorgaben 

 

 

Esternberg 

keine Vorgaben 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion