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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
  • Inkrafttreten: am 1. September 2024

Ziel

  • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

Inhalt

  • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

Hauptgesichtspunkte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion