An-/Abmeldung Wohnsitzes

Rasenmähzeiten in der Steiermark

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

Letzte Aktualisierung

 

 

 

 

 
Teufenbach-Katsch Verordnung Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 17 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
1. Oktober 2019

Thal 

Verordnung

lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 18 Uhr
 

Thannhausen

Empfehlung

Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 19 Uhr
 

Tieschen 

keine Vorgaben 

 

 

1. Oktober 2019

Trofaiach Verordnung

Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag (werktags)
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 17 Uhr

25. Juni 2021

Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

erlaubt:

  • Montag bis Freitag (werktags)
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 17 Uhr

Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag (werktags)
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 17 Uhr

Turnau

Verordnung

Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 7 bis 13 Uhr
    • 14:30 bis 21 Uhr