Alleinerziehung

Hauptwohnsitz/weiterer Wohnsitz ("Nebenwohnsitz")

Hauptwohnsitz

Den Hauptwohnsitz hat jemand an einer Unterkunft, die er zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen machen möchte. Wesentlich ist einerseits, dass die Person die Unterkunft in dieser Absicht nimmt bzw. hat, andererseits dass sie sich dann auch tatsächlich dort aufhält. Die Absicht dahinter kann erwiesen sein oder aus den Umständen hervorgehen (weil sich jemand faktisch dort aufhält).

Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sind z.B. folgende Kriterien ausschlaggebend:

  • Aufenthaltsdauer
  • Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
  • Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte
  • Wohnsitz von Familienangehörigen (insbesondere von Kindern) und
    • Ort ihrer Erwerbstätigkeit
    • Ort ihrer Ausbildung
    • Ort der Schule oder Kindergarten
  • Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften

"Nebenwohnsitz"

Im Unterschied zum Hauptwohnsitz reicht es bei der Einstufung als "Nebenwohnsitz", dass jemand an dieser Unterkunft bloß einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen hat – etwa um dort zu studieren, zu arbeiten oder regelmäßig Freizeit zu verbringen. Die Absicht dahinter kann erwiesen sein oder aus den Umständen hervorgehen. Zeitlich ist es ausreichend, wenn ein Anknüpfungspunkt zumindest für einen gewissen Zeitraum gegeben ist ("bis auf Weiteres"). Insgesamt können beliebig viele „Nebenwohnsitze“ begründet werden.

Mehrere Wohnsitze

Bei mehreren Wohnsitzen kann immer nur einer der Hauptwohnsitz sein.

Trifft das Hauptwohnsitzmerkmal "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" auf mehrere Wohnsitze zu, so ist jener als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem jemand aus ihrer/seiner persönlichen Sicht das überwiegende Naheverhältnis hat. Dabei ist nicht allein entscheidend, ob die/der Betroffene den Wohnsitz als Hauptwohnsitz bezeichnet, sondern was die Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen ergibt. Es müssen jedenfalls nicht alle Kriterien erfüllt sein. Eine Person kann beispielsweise an einem Ort den Hauptwohnsitz haben, an der sie nicht ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, wenn andere Kriterien (etwa familiäre und wirtschaftliche Beziehungen) erfüllt sind und insgesamt stärker ins Gewicht fallen – wenn etwa Partnerinnen/Partner und/oder minderjährige Kinder an dem als "Hauptwohnsitz" bezeichneten Ort leben und sich auch die/der Meldepflichtige dort für eine gewisse Zeit aufhält. Bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Beziehungen kann es auch eine Rolle spielen, ob eine Unterkunft ein Haus, eine Wohnung, oder ein Zimmer ist und ob diese gekauft, gemietet oder bloß unentgeltlich genutzt wird.

Vom „Nebenwohnsitz“ zum Hauptwohnsitz

Im Laufe der Zeit kann sich die Wohnsitzqualität ändern und es wäre eine Ummeldung von Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz vorzunehmen. Wenn Menschen beispielsweise in den Ruhestand treten, sich nun überwiegend am bisherigen Ferienwohnsitz („Nebenwohnsitz“) aufhalten und den bisherigen Hauptwohnsitz in der Stadt nur noch für Besuche der volljährigen Kinder, Betreuung der Enkelkinder und kulturelle Angebote nutzen, so kann sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen vom bisherigen Hauptwohnsitz zum bisherigen Nebenwohnsitz verschieben. Es bestehen dann zwar nach wie vor familiäre Bindungen an den Wohnsitz in der Stadt, an dem bisher der Beruf ausgeübt wurde und Kinder aufgezogen wurden, jedoch möglicherweise nur noch in einer untergeordneten Form.

Folgen der Unterscheidung Hauptwohnsitz/“Nebenwohnsitz“

Ob ein Wohnsitz- als Haupt- oder „Nebenwohnsitz“ geführt wird, wirkt sich in verschiedenen Bereichen aus:

  • Wahlen: Bei den meisten Landtags- und Gemeinderatswahlen hängt die Wahlberechtigung davon ab, dass die betroffene Person im jeweiligen Bundesland mit Hauptwohnsitz angemeldet ist. Bei Europawahlen sind Bürgerinnen/Bürger aus anderen EU-Ländern mit Hauptwohnsitz in Österreich vor Ort wahlberechtigt. Weitere Informationen zum Wahlrecht und zur aktiven Wahlberechtigung bei Europawahlen finden sich auf oesterreich.gv.at.
  • Besuch von Schulen und Kindergärten: der Hauptwohnsitz des Kindes im Schulsprengel kann über die Aufnahme an einer Schule entscheiden. In Wien kann der beitragsfreie Kindergartenplatz nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Kind und mindestens ein Elternteil während der gesamten Kindergartenzeit den Hauptwohnsitz in Wien gemeldet haben.
  • Parkberechtigung von Anrainerinnen/Anrainern: in Wien setzt beispielsweise das Parkpickerl für Bewohnerinnen/Bewohner im Wohnbezirk den Hauptwohnsitz voraus.
  • Förderungen eines Bundeslandes knüpfen häufig an den Hauptwohnsitz an. Weitere Informationen zu Förderungen und Finanzierungen in den Bundesländern (von Wohnräumen)
  • Mögliche Berichtigung: falls die Qualität des Wohnsitzes strittig ist, kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister von in ihrer/seiner Gemeinde gemeldeten Menschen eine Wohnsitzerklärung fordern und in einem Reklamationsverfahren klären, ob diese zurecht in der Gemeinde den Haupt- bzw. „Nebenwohnsitz“ haben.

Weitere Informationen zu Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung, Meldebestätigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

§ 1  Abs. 6, 7, 8 und §§ 15a, 17 Meldegesetz (MeldeG)

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres