Todesfall

Leben in der Gemeinde Puch bei Hallein 

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 17 Uhr

Geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, sowie das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 17 Uhr

Geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie im Bereich von Kinderspielplätzen, von Schulen und des Kindergartens an der Leine zu führen.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Puch bei Hallein haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • Außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen ist das unnötige Laufen lassen von Motoren und das Starten von Motorrädern und Motorfahrrädern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder Innenhöfen von Wohnhäusern verboten. Das Benützen von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf Kinderspielplätzen und auf allen Spazier- und Wanderwegen in solcher Lautstärke, dass unbeteiligte Personen in ihrer Ruhe beeinträchtigt werden, ist untersagt. Ausgenommen hievon ist die Benützung solcher Geräte und Instrumente durch Behörden, Organe der öffentlichen Sicherheit, der Feuerwehr und des Roten Kreuzes oder mit behördlicher Genehmigung.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Grünschnitt- und Reststoffsammelstelle
Schulstraße
5412 Puch bei Hallein

E-Mail: gemeinde@puchbeihallein.gv.at

Abfallarten: Grünschnitt, Kunststoff-, Metall-, Glas- und Papierverpackungen

Öffnungszeiten:

  • Montag, Mittwoch und Freitag (Sommer: 01.04 bis 30.11
  • 13 bis 19 Uhr
  • Samstag (Winter: 01.12 bis 31.03)
    • 8 bis 13 Uhr
  • Die Grünschnitt- und Reststoffsammelstelle bleibt während der (Weihnachts-)Feiertage, sowie am 24.12. und 31.12. geschlossen.

Recyclinghof
Vollererhofstraße
5412 Puch bei Hallein

Telefon: +43 6245 80694
E-Mail: gemeinde@puchbeihallein.gv.at

Öffnungszeiten:

  • Dienstag und Mittwoch
    • 15 bis 18 Uhr
  • Freitag
    • 13 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Der Recyclinghof bleibt an den (Weihnachts-)Feiertagen sowie am 24.12. und am 31.12. geschlossen.

Die Pucher Umweltkarte ist bei jeder Anlieferung mitzubringen und unaufgefordert dem Personal des Recyclinghofes vorzuweisen.

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeindeamt Puch bei Hallein
Halleiner Landesstraße 111
5412 Puch bei Hallein

Telefon: +43 6245 80694
Fax: +43 6245 77477
E-Mailgemeinde@puchbeihallein.gv.at

Parteienverkehrszeiten:

  • Montag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 18 Uhr
  • Dienstag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch
    • 15 bis 18 Uhr (Bürgerservice/Meldeamt)
  • Keine Amtsstunden an Feiertagen, am 24. Dezember und am 31. Dezember.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 2. Februar 2022
Für den Inhalt verantwortlich:
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