Todesfall

Leben in der Gemeinde Kötschach-Mauthen

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 15 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen in Wohngebieten und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 15 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der BH Hermagor
Alle Hundebesitzer sind verpflichtet, ihre Hunde grundsätzlich so zu halten, dass diese am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Insbesondere sind die Hunde

  • beim Auslauf im verbauten Gebiet mit einem sicheren Maulkorb zu versehen und
  • beim Ausführen außerhalb des verbauten Gebietes an der Leine zu führen.

Diese Vorgaben gelten nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungs-, Lawinen-, Such- und Jagdgebrauchshunde wenn sie als solche erkennbar sind.

Landesgesetzliche Bestimmung:
An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

Hundekot

Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten oder Radio ist in Wohn- und Kurgebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 24 bis 8 Uhr verboten
  • Das Starten von Krafträdern und Motofahrrädern (Mopeds), sofern es nicht die Zu- und Abfahrt betrifft, auch Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung dienen, und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten liegen, ist verboten
  • der Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Umgebung dieser Gebiete ist verboten
  • Haustiere sind so zu halten, dass niemand durch den von den Tieren erzeugten Lärm gestört wird

Rechtsgrundlage

  •  Lärmschutzverordnung der Gemeinde Kötschach-Mauthen

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Altstoffsammelzentrum Kötschach-Mauthen
Kötschach 523
9640 Kötschach-Mauthen

Abfallarten: Weißglas, Buntglas, Metallverpackungen, Altpapier, Kartonagen, Tierkörperentsorgung, Sperrmüll, Bauschutt, Alteisen, Problemstoffe, Elektronikschrott, Textilien

Öffnungszeiten:

  • Montag 
    • 17 bis 19 Uhr
  • Mittwoch 
    • 16 bis 19 Uhr
  • Freitag 
    • 14 bis 17 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Marktgemeinde Kötschach-Mauthen
Kötschach 390
9640 Kötschach-Mauthen

Telefon: +43 4715 85 13
Fax: +43 4715 851 330
E-Mail: koetschach-mauthen@ktn.gde.at

Amtsstunden:

  • Montag und Mittwoch
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 14 Uhr
  • Dienstag und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 19 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion