Todesfall

Mitnahme von Arzneimitteln

Das Mitführen von Arzneiwaren durch Privatpersonen ist grundsätzlich verboten. Dies gilt bei Reisen innerhalb der EU und bei der Einreise in die EU.

Ausnahmen

Personen mit Wohnsitz in Österreich dürfen Arzneimittel, die sie schon bei der Ausreise für ihren persönlichen Bedarf oder für ein mitreisendes Tier mit hatten, wieder nach Österreich mitbringen. Zusätzlich dürfen sie im Ausland erworbene Arzneimittel in einer Menge bis zu jeweils drei Arzneimittelpackungen mitnehmen.

Personen mit Wohnsitz im Ausland dürfen Arzneimittel, die sie während der Reise für sich selbst oder für ein mitreisendes Tier benötigen, mitführen.

Als Arzneiwaren gelten:

  • Alle in österreichischen Apotheken erhältlichen Arzneimittel
  • Pflanzliche Arzneimittel auf Grundlage eines oder mehrerer Wirkstoffe, die aus einer Pflanze oder Teilen von Pflanzen hergestellt wurden
  • Homöopathische Arzneizubereitungen
  • "Nahrungsergänzungsmittel": Vitamin- und Mineralstoffzubereitungen einschließlich Spurenelementen, die zur Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten, Leiden oder Symptomen verwendet werden.
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen