Todesfall

Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 20 bis 7 Uhr
  • Samstag
    • bis 7 Uhr
    • 12 bis 13 Uhr
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 20 bis 7 Uhr
  • Samstag
    • bis 7 Uhr
    • 12 bis 13 Uhr
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
  • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
  • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
  • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
  • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
Türkenstraße
3424 Zeiselmauer

Öffnungszeiten:

  • Mittwoch
    • 16 bis 19 Uhr
  • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
    • 9 bis 15 Uhr
  • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
    • 9 bis 12 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
Bahnstraße 6
3424 Zeiselmauer

Telefon: +43 2242/70402
Fax: +43 2242/70455
E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

Amtsstunden:

  • Montag und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Dienstag
    • 8 bis 10 Uhr
  • Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 19 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion