Todesfall

Leben in der Stadt Klosterneuburg

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

verboten:

  • täglich
    • 12 bis 14 Uhr
    • 19 bis 7 Uhr
  • Samstag
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

verboten:

  • täglich
    • 12 bis 14 Uhr
    • 19 bis 7 Uhr
  • Samstag
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

Hundekot

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Recyclinghof Schüttau
Einfahrt Inkustraße

Öffnungszeiten:

  • Dienstag bis Donnerstag
    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
  • Freitag
    • 7 bis 12 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 14 Uhr

Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

Kontaktdaten der Stadt

Stadtgemeinde Klosterneuburg
Rathausplatz 1
3400 Klosterneuburg

Telefon: (02243) 444
Fax: (02243) 444-296
E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

  • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
    • 8 bis 12 Uhr

Baubehörde und Stadtplanung

  • Dienstag und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

  • Montag bis Freitag 
    • 7 bis 18 Uhr

Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

Homepage

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
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