Todesfall

Leben in der Stadt Baden

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

verboten:

  • Montag bis Freitag 
    • 20 bis 7 Uhr
    • 13 bis 15 Uhr
  • Samstag
    • ab 13 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

verboten:

  • Montag bis Samstag 
    • 20 bis 7 Uhr
    • 13 bis 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

verboten:

  • Montag bis Freitag 
    • 20 bis 7 Uhr
    • 13 bis 15 Uhr
  • Samstag
    • ab 13 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

verboten:

  • Montag bis Samstag 
    • 20 bis 7 Uhr
    • 13 bis 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • vor 9 Uhr
    • nach 12 Uhr

Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

  • werktags
    • 8 bis 11 Uhr
    • 16 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • Vormittag

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Stadt:
Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

Landesgesetzliche Bestimmung:
An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hundekot

Verordnung der Stadt:
Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Stadt

  • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
  • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
  • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
  • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
  • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
  • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
  • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
  • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
  • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
  • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Altstoffsammelzentrum
Auf der Haide 3
2500 Baden bei Wien

Telefon: 02252/86 800-560
Fax: 02252/86 800-565
E-Mail: bauhof@baden.gv.at

Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

Öffnungszeiten:

  • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
    • 6:30 bis 12 Uhr
  • Freitag
    • 6:30 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 9 bis 13 Uhr

Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

Kontaktdaten der Stadt

Rathaus Baden
Hauptplatz 1
2500 Baden

Telefon: 02252/86 800-700
Fax: 02252/86 800-750
E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

Öffnungszeiten:

  • Montag und Donnerstag 
    • 7:30 bis 16 Uhr
  • Dienstag
    • 7:30 bis 19 Uhr
  • Mittwoch und Freitag
    • 7:30 bis 13 Uhr

Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

Homepage

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Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
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