Scheidung

Alkohol am Steuer

Grundsätzlich gilt die gesetzlich erlaubte Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut. In bestimmten Fällen wird diese Grenze jedoch auf 0,1 Promille oder weniger herabgesetzt.

Hinweis

Um vom Alkoholgehalt in der Atemluft (Alkomatmessung) in den Alkoholgehalt im Blut (Blutprobe) umzurechnen, muss der Atemalkoholgehalt mit zwei multipliziert werden. Ein Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l entspricht demnach 0,5 Promille Blutalkoholgehalt.

In der folgenden Tabelle werden jene Arten der Lenkberechtigung und der Geltungszeitraum aufgelistet, für die bzw. den die 0,1-Promille-Grenze gilt:

0,1-Promille-Grenze nach Art der Lenkberechtigung und Geltungsdauer
Lenkberechtigung Zeitraum
Klasse AM
  • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres
Probeführerschein
(alle Klassen außer Klasse AM und Klasse F)
  • Für die Dauer der Probezeit
  • Bei A1 und L17 jedenfalls bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
Übungsfahrten ("L")
  • Während der Übungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
Ausbildungsfahrten L17
  • Während der Ausbildungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
Fahrschulfahrten
  • Während der Fahrschulfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Fahrlehrerin/den Fahrlehrer)
Klasse C
  • Immer
Klasse D
  • Immer
Klasse F
  • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres

Bei Schülertransporten

  • Immer

Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, obwohl sie Alkohol konsumiert haben und dabei – je nach Klasse – die gesetzlichen Höchstgrenzen überschreiten, müssen jedenfalls mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Je nach Alkoholisierungsgrad kann es sich dabei um ein Vormerkdelikt oder um ein Führerscheinentzugsdelikt (ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) handeln.

Ausführliche Informationen zu den

finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hinweis

Weitere Kosten können beispielsweise noch für Nachschulungen und verkehrspsychologische Untersuchungen anfallen.

Online-Ratgeber und -Rechner

Verkehrsstrafen

Weiterführende Links

Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (→ BMK)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie