Scheidung

Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist wie das Namensrecht ein Persönlichkeitsrecht. Es besteht darin, dass Bilder von Personen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen der/des Abgebildeten oder unter Umständen einer/eines nahen Angehörigen verletzt würden. Ob die Veröffentlichung eines Bildes zulässig ist, hängt davon ab, ob nach objektiven Gesichtspunkten schutzwürdige Interessen der/des Abgebildeten entgegenstehen.

Dabei sind nicht nur das Bild selbst, sondern auch Bildunterschriften, Begleittexte und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Bei einer nicht-genehmigten Verwendung von Personenbildern für Werbezwecke liegt regelmäßig eine Verletzung von Interessen der/des Abgebildeten vor.

Da schwer beurteilt werden kann, ob die Veröffentlichung eines Bildes jemanden verletzen könnte, sollte in jedem Fall die Zustimmung der/des Abgebildeten eingeholt werden.

Die Plattform "Mein Bild im Netz" der Internet Ombudsstelle beantwortet alle Fragen rund um das Thema "Bildveröffentlichungen und Persönlichkeitsrechte". Das vom Zukunftsprogramm der Arbeiterkammer geförderte Service berät zudem kostenlos über mögliche Maßnahmen, wenn Nutzerinnen/Nutzer mit unerwünschten Fotos oder Videos im Netz konfrontiert sind.

Wer selbst von der Veröffentlichung unerwünschter Bilder im Netz betroffen ist, sollte die folgenden Maßnahmen ergreifen:

  • Websitebetreiber zur Löschung der Bilder auffordern
  • Fotos und Bilder auf sozialen Netzwerken melden
  • Beweise durch Screenshots sichern
  • Internet Ombudsstelle kontaktieren

Hinweis

Bei Bildaufnahmen von Personen sind zusätzlich zu den beschriebenen urheberrechtlichen Aspekten auch datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Letzte Aktualisierung: 24. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion