Scheidung

Ablauf der Adoption

Allgemeine Informationen

Die Annahme eines Adoptivkindes kann durch ein Ehepaar, durch eine Einzelperson oder durch eingetragene Partner erfolgen. Der Adoptivelternteil tritt an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils.

Die Eignung der/des Annehmenden zur Aufnahme eines Adoptivkindes wird eingehend von der Jugendabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat und in Wien vom Amt für Jugend und Familie geprüft.

Aufgrund des großen Interesses an Adoptionen müssen Bewerberinnen/Bewerber mit einer Wartezeit von mindestens zwei bis drei Jahren rechnen. Einzelpersonen und Paare mit leiblichen Kindern haben generell eine geringere Chance auf ein Adoptivkind. Sind die leiblichen Eltern des Kindes gestorben, haben Verwandte der/des Verstorbenen bessere Chancen, das Kind adoptieren zu können.

Hinweis

Nähere Informationen zur Auslandsadoption finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Voraussetzungen

  • Unbedingte Voraussetzung für die Bewilligung der Adoption ist die begründete Aussicht bzw. der Umstand, dass zwischen den Annehmenden und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden soll bzw. bereits besteht. Die Adoption muss dem Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes dienen. Bei eigenberechtigten (=volljährigen) Kindern muss hingegen eine enge kindschaftsähnliche Beziehung vorliegen. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Adoptivkind und die/der Annehmende entweder während fünf Jahren in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Diese Zeitspanne dient allerdings nur als Richtschnur.
  • Es darf kein entgegenstehendes "überwiegendes Anliegen" eines leiblichen Kindes der/des Annehmenden (z.B. Gefährdung von Unterhalt oder Erziehung leiblicher Kinder) vorliegen. Wirtschaftliche Interessen der leiblichen Kinder (z.B. Schmälerung der Erbquote) werden grundsätzlich nicht beachtet.
  • Mindestalter der Adoptiveltern:
    Die Annehmenden, also die Wahleltern, müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Höchstalter der Adoptiveltern:
    Das Höchstalter ist gesetzlich nicht festgelegt.
  • Altersunterschied:
    Die/der Annehmende muss älter als das Adoptivkind sein.
  • Familienstand:
    Ehegatten/eingetragene Partner dürfen in der Regel nur gemeinsam ein Adoptivkind annehmen. Einzelne Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann das Kind jedoch nur von einem Elternteil adoptiert werden. Grundsätzlich dürfen auch alleinstehende Personen ein Kind adoptieren. Nähere Informationen zur  Stiefkindadoption finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
  • Beide zukünftigen Adoptiveltern müssen der Adoption zustimmen.
  • Persönliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen müssen stimmen.

Zuständige Stelle

Vorgehensweise bei der Adoption eines Kindes:

Tipp

Die erste Anlaufstelle für die Aufnahme eines Adoptivkindes ist die Jugendabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat oder in Wien das Amt für Jugend und Familie. Diese bieten Ihnen Beratung, Information und Unterstützung bei der Vorbereitung einer Adoption.

Adoptionen dürfen nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, oder von anerkannten privaten Trägern, die für die Adoptionsvermittlung im jeweiligen Bundesland zugelassen sind, vermittelt werden. Informationen (auch zu privaten Adoptionsvermittlungsstellen) erteilt der jeweilige Kinder- und Jugendhilfeträger.

Die Einhebung eines Entgelts für die Vermittlung ist unzulässig!

Bei vermeintlich schneller und unbürokratischer Hilfe durch private Vermittlerinnen/private Vermittler im In- oder Ausland sollten Sie vorsichtig sein!

Verfahrensablauf

Eine Adoption kommt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind zustande, der noch vom Gericht bewilligt werden muss.

Der Adoptionsvertrag wird erst mit gerichtlicher Bewilligung wirksam. Der Beschluss über die Bewilligung des Adoptionsvertrags wird vom zuständigen örtlichen Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht (→ BMJ) am Wohnort des Kindes) gefasst. Vor der Entscheidung hat das Gericht (→ BMJ) alle Adoptionsvoraussetzungen zu prüfen und zusätzlich Anhörungen durchzuführen.

Die Bewilligung des Adoptionsvertrags durch das Gericht (→ BMJ) kann nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

  • Die Eltern des minderjährigen Adoptivkindes
  • Die Ehegattin des Annehmenden/der Ehegatte der Annehmenden bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Annehmenden
  • Gegebenenfalls die Ehegattin/der Ehegatte des (verheirateten) Adoptivkindes bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner des Adoptivkindes
  • Das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind
  • Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes

Hinweis

Auch minderjährige Mütter haben das Recht, der Adoption ihres Kindes zuzustimmen und können nicht zur Adoptionsfreigabe gezwungen werden.

Ein Recht auf Anhörung im Bewilligungsverfahren vor Gericht (→ BMJ) haben:

  • Das nicht entscheidungsfähige minderjährige Adoptivkind
  • Die Eltern des volljährigen Adoptivkindes
  • Der Kinder- und Jugendhilfeträger
  • Gegebenenfalls die Pflegeeltern oder die Leiterin/der Leiter des Heimes, in dem sich das Adoptivkind befindet

Die Wirksamkeit der Adoption beginnt im Falle der Bewilligung durch das Gericht (→ BMJ) mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung (Vertragsabschluss).

Die gerichtliche Bewilligung kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nur wegen einiger weniger im Gesetz abschließend aufgezählter Gründe mit rückwirkender Kraft widerrufen (z.B. wenn die Adoption in der primären Absicht, dem Adoptivkind die Führung des Familiennamens eines Adoptivelternteiles zu ermöglichen, geschlossen wurde) oder aufgehoben werden (z.B. wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes ernstlich gefährden würde).

Erforderliche Unterlagen

Die Adoption eines Kindes kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen der/dem Annehmenden und dem Adoptivkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines der Vertragsteile zustande. Ist das Adoptivkind nicht eigenberechtigt, wird der Vertrag durch seine gesetzliche Vertreterin/seinen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen.

  • Beglaubigte Abschriften neuesten Datums aus dem Geburtenbuch hinsichtlich des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • Gegebenenfalls Heiratsurkunden, besser beglaubigte Abschriften neuesten Datums aus dem Ehebuch hinsichtlich der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • Bestätigung der Meldung der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweise des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • Einverständniserklärungen der leiblichen Eltern und der zukünftigen Geschwister (falls vorhanden)
  • Vollmacht der leiblichen Eltern
  • Gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Zusätzliche Informationen

Links zu Beratungsstellen und weiterführende Informationen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

§§ 191 bis 203 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz