Reisepass

Brexit – Aufenthaltstitel Art. 50 EUV

Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Kann ich weiterhin in Österreich wohnen?

Ja, Sie können weiterhin in Österreich leben. Dazu ist es notwendig, dass Sie bis zum 31. Dezember 2021 einen sogenannten Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragt haben. Damit können Sie Ihr weiteres Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen nachweisen und frei nach Österreich einreisen und aus Österreich ausreisen.

Mit dem Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" dürfen Sie weiterhin in Österreich leben, arbeiten und studieren. Auch der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts ist möglich. Ein Daueraufenthaltsrecht erwerben Sie, wenn Sie sich fünf Jahre lang durchgehend rechtmäßig mit einer Dokumentation oder einem "Artikel 50 EUV" in Österreich aufgehalten haben. Die Zeiträume vor und nach dem Brexit werden dabei zusammengezählt.

Verlängerung: Wenn Sie einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren haben, können Sie bereits bis zu drei Monate vor Ablauf der fünf Jahre um die Verlängerung ansuchen. Wenn Sie bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Ihres "Artikel 50 EUV" ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, können Sie schon früher – also ab dem Zeitpunkt, in dem Sie das Daueraufenthaltsrecht erwerben – um Verlängerung ansuchen. Eine Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt schadet Ihrem Aufenthaltsrecht jedoch nicht.

Sie werden in der Regel dann einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht" mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erhalten. Bitte setzen Sie eine Erinnerung in Ihrem Kalender, damit Sie stets einen aktuellen Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht haben.

Haben Sie schon ein Daueraufenthaltsrecht erworben, gilt der Aufenthaltstitel für zehn Jahre. Dann sollten Sie in zehn Jahren auch um Verlängerung der Karte ansuchen. Das Daueraufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. 

Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Ich habe den Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragt, aber noch nicht bekommen. Was kann ich jetzt tun?

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" noch im Jahr 2021 beantragt, aber noch nicht erhalten haben, können Sie bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels Ihren rechtmäßigen Aufenthalt auch mit der Bestätigung über die Antragstellung nachweisen. Damit können Sie auch frei nach Österreich einreisen und aus Österreich ausreisen.

Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Ich habe den Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" noch nicht beantragt. Was kann ich jetzt tun?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch noch jetzt einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragen:

Sie sind erst nach Oktober 2021 als Familienangehöriger nach Österreich gezogen? Dann lesen Sie bitte unten im Abschnitt zur Familienzusammenführung weiter.

Das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich regelt unter anderem, dass auch ein verspäteter Antrag (nach 31. Dezember 2021) für einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" positiv entschieden werden kann, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt.

Vernünftige Gründe können insbesondere vorliegen für Opfer von Gewalt in der Familie/Privatsphäre, für (minderjährige) Antragstellerinnen/Antragsteller, deren Eltern keinen Antrag für sie gestellt haben, oder für Antragstellerinnen/Antragsteller mit nachgewiesenen schweren Erkrankungen. Die Behörde wird Ihre individuelle Situation genau prüfen und alle Umstände, die Sie angeben, berücksichtigen.

Als weitere Voraussetzung für den Erhalt des Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" müssen Sie – wie schon bisher als EU-Bürgerin und -Bürger – erwerbstätig sein oder sich den Aufenthalt in Österreich ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen für sich und ihre Familienangehörigen leisten können und über eine umfassende Krankenversicherung verfügen. Als Familienmitglied einer solchen Person behalten Sie auch Ihr Aufenthaltsrecht. Personen, die schon ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, können ebenso einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" stellen. Wie bisher sind keine Deutschkenntnisse erforderlich.

Wenden Sie sich in jedem Fall so rasch wie möglich an die für Sie zuständige Behörde, um Ihre Möglichkeiten abzuklären.

Wann und wo kann ich den Antrag stellen?

Sie müssen den Antrag so rasch wie möglich persönlich bei der zuständigen Behörde stellen. Dies ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (Magistrat) oder die Bezirkshauptmannschaft. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich danach, wo Sie wohnen.

Behördenadresse – Abfrage

In Wien können Sie Ihren Antrag bei der Magistratsabteilung 35 (MA 35) einbringen. Nähere Informationen sowie den Terminkalender zur Terminbuchung finden Sie unter dem Punkt Brexit (→ Stadt Wien).

Die persönliche Antragstellung ist notwendig, weil die Behörde Ihre Identität prüfen und Fingerabdrücke abnehmen muss.

Gibt es ein Antragsformular?

Das Antragsformular steht in deutscher Sprache mit Ausfüllhilfe in einfacher Sprache auf Deutsch und Englisch zur Verfügung.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

Welche Dokumente benötige ich?

Sie benötigen in jedem Fall:

  • ein aktuelles Passfoto. Das Foto darf maximal 6 Monate alt sein.
  • einen gültigen Reisepass. Der Reisepass muss auf Ihren aktuellen Namen ausgestellt sein. Bei Namensänderungen, insbesondere nach Heirat, Verpartnerung oder Scheidung, prüfen Sie Ihren Reisepass und beantragen Sie gegebenenfalls einen neuen Reisepass. Für die Antragstellung gilt keine Mindestgültigkeitsdauer des Reisepasses.
  • eine Begründung, warum Sie den Antrag nicht im Jahr 2021 gestellt haben. Die Behörde prüft, ob Ihnen dennoch einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" erteilt werden kann.

Sie haben eine Anmeldebescheinigung, Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts, Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt – EU)? Dann ist das für die Antragstellung hilfreich. Ihr weiteres Aufenthaltsrecht ist davon aber nicht abhängig, das heißt, auch ohne diese Dokumente können Sie einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" stellen.

Eine Liste von erforderlichen Dokumenten finden Sie auch in der Ausfüllhilfe.

Gebühren für den Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV"

Das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" unterliegt einer Gebühr von 61,50 Euro (für Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 26,30 Euro). Das Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (§ 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), einer Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (§ 45 NAG) gegen den Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" ist gebührenbefreit.

Familienzusammenführung: Ich habe einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragt beziehungsweise bin Inhaberin/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV". Kann meine Familie nach dem 1.1.2022 zu mir ziehen?

Ja. Welche Familienmitglieder ein Aufenthaltsrecht von Ihnen ableiten können und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, hängt davon ab, ob sich Ihre Familienangehörigen auf das Austrittsabkommen berufen können oder einen nationalen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) benötigen. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.

Meine Familienangehörige/mein Familienangehöriger ist EWR-Bürgerin/-Bürger oder Bürgerin/Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

EWR- und Schweizer Bürgerinnen und Bürger können sich in aller Regel auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht berufen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres (→ BMI).

Meine Familienangehörige/mein Familienangehöriger ist britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger oder eine andere Drittstaatsangehörige/ein anderer Drittstaatsangehöriger:

Vorausgesetzt für einen Familiennachzug nach dem Austrittsabkommen ist, dass Sie als Zusammenführender einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" oder Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt" innehaben oder zumindest rechtzeitig beantragt haben.

Hier finden Sie einen Überblick über die Personen, die nach dem Austrittsabkommen zu Ihnen ziehen können:

  • Eheleute oder eingetragene Partner, wenn die Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft schon vor 31. Dezember 2020 bestand
  • Eheleute oder eingetragene Partner, die am 31. Dezember 2020 schon eine langjährige Beziehung geführt haben und später eine Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft eingegangen sind
  • Leibliche oder adoptierte Kinder, Enkelkinder und so weiter bis 21 Jahre
  • Leibliche oder adoptierte Kinder, Enkelkinder und so weiter über 21 Jahre, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird
  • Eltern, Großeltern und so weiter wenn ihnen Unterhalt gewährt wird
  • Personen, deren Anwesenheit für den Inhaber des Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" oder "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt" notwendig ist, damit der Zusammenführende sein nach dem Austrittsabkommen gewährtes Aufenthaltsrecht nicht vorenthalten wird

Diese Personen können einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV – Familienangehöriger" beantragen.

Lebenspartnerinnen und -partner, die mit Inhaberinnen oder Inhaber eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" oder "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt" am 31. Dezember 2020 schon eine langjährige Beziehung geführt haben und jetzt gemeinsam in Österreich leben wollen, können eine "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 56 NAG beantragen.

Wenn Sie als Familienangehöriger schon vor dem 31. Dezember 2020 in Österreich gelebt haben, aber noch keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" gestellt haben, lesen Sie bitte den Punkt "Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Ich habe den Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" noch nicht beantragt. Was kann ich jetzt tun?"

Wann und wo müssen meine Familienangehörigen den Antrag stellen?

Die Familienangehörigen – bei Kindern unter 14 Jahren die gesetzliche Vertretung – müssen den Antrag persönlich spätestens innerhalb von 3 Monaten ab Einreise in Österreich stellen. Bei Geburt in Österreich zählt diese als Einreise.

Zuständige Behörde ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (Magistrat) oder die Bezirkshauptmannschaft. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich danach, wo Sie mit ihren Familienangehörigen wohnen.

Behördenadresse – Abfrage

In Wien können Sie Ihren Antrag bei der Magistratsabteilung 35 (MA35) einbringen. Nähere Informationen sowie den Terminkalender zur Terminbuchung finden Sie unter dem Punkt Brexit (→ Stadt Wien).

Die persönliche Antragstellung ist notwendig, weil die Behörde die Identität prüfen und Fingerabdrücke abnehmen muss.

Gibt es ein Antragsformular?

Das Antragsformular steht in deutscher Sprache mit Ausfüllhilfe in einfacher Sprache auf Deutsch und Englisch zur Verfügung.

Bitte beachten Sie: Sie müssen im Feld 31 "Familienangehöriger" ankreuzen.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

Welche Dokumente benötige ich?

Sie benötigen in jedem Fall:

  • ein aktuelles Passfoto. Das Foto darf maximal 6 Monate alt sein.
  • einen gültigen Reisepass. Der Reisepass muss auf Ihren aktuellen Namen ausgestellt sein. Bei Namensänderungen, insbesondere nach Heirat, Verpartnerung oder Scheidung, prüfen Sie Ihren Reisepass und beantragen Sie gegebenenfalls einen neuen Reisepass. Für die Antragstellung gilt keine Mindestgültigkeitsdauer des Reisepasses.
  • einen Nachweis ihrer Familienbeziehung. Das ist zum Beispiel Ihre Heiratsurkunde oder die Geburtsurkunde.

Eine Liste von erforderlichen Dokumenten finden Sie auch in der Ausfüllhilfe.

Bitte beachten Sie, dass ein Familiennachzug als sonstiger Familienangehöriger nicht mehr möglich ist, wenn Sie nicht schon vor 31. Dezember 2020 in Österreich gelebt haben.

Meine Familienangehörige/mein Familienangehöriger ist britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger oder eine andere Drittstaatsangehörige/ein anderer Drittstaatsangehöriger und kann sich nicht auf das Austrittsabkommen stützen:

Wenn ein Familiennachzug nach dem Austrittsabkommen nicht möglich ist, ist er unter Umständen aber nach den nationalen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts (NAG) möglich.

Ein Familiennachzug nach dem NAG kommt für folgende Personen in Frage:

  • Eheleute oder eingetragene Partner, wenn die Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft erst nach 1. Jänner 2021 begründet wurde
  • Eheleute oder eingetragene Partner eines Inhabers eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV – Familienangehöriger" oder eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt Familienangehöriger", auch wenn die Ehe beziehungsweise eingetragene Partnerschaft schon vor 31. Dezember 2020 bestand
  • Leibliche oder adoptierte Kinder bis 18 Jahre für Inhaber eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV – Familienangehöriger" oder eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt Familienangehöriger"

Diese Personen können eine Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 46 Absatz 1 Z 2 lit e NAG beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres.

Wie lange kann ich mich als Inhaberin/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" im Ausland aufhalten ohne mein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlieren?

Ziel des Austrittsabkommens ist es, Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Wenn Sie länger aus Österreich abwesend sind, können Sie daher Ihr Aufenthaltsrecht verlieren (auch wenn Ihre Aufenthaltstitelkarte noch gültig ist).

Inhaberinnen und Inhaber eines fünfjährigen Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" oder "Artikel 50 EUV – Familienangehöriger" dürfen sich vorübergehend bis zu insgesamt sechs Monaten oder einmalig bis zu höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen (wie Schwangerschaft und Geburt, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder eine Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat) außerhalb von Österreich aufhalten.

Personen, die schon ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, können sich bis zu fünf Jahre außerhalb von Österreich aufhalten ohne ihren Status nach dem Austrittsabkommen zu verlieren.

Wenn Sie Ihren Status nach dem Austrittsabkommen verloren haben und dennoch in Österreich leben wollen, können Sie einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragen. Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel nach dem NAG. Auf der Migrationsplattform (→ BMSGPK) finden Sie Informationen zu allen Aufenthaltstiteln nach dem NAG.

Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres