Personalausweis

Bäume und Sträucher

Schattenwurf durch Bäume und andere Pflanzen

Der Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrundstück ist grundsätzlich zu dulden.

Die Unterlassung des Wachsens von Ästen und deren Beseitigung kann jedoch begehrt werden, wenn

  • dabei das ortsübliche Maß überschritten wird und
  • die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird und
  • die Beeinträchtigung unzumutbar ist.

    Eine Ausnahme besteht, wenn die Bäume/Pflanzen unter dem Schutz bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen stehen.

Das Einbringen einer Klage ist erst dann möglich, wenn zuvor eine gütliche Einigung (vor einer Schlichtungsstelle, mit Hilfe einer Mediatorin/eines Mediators oder im Rahmen eines prätorischen Vergleichs) versucht wurde.

Ob tatsächlich ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung besteht, prüft das Gericht im Einzelfall.

Informationen zu Maßnahmen bei Störungen finden sich auf oesterreich.gv.at.

Über die Grenze wachsende Äste, Wurzeln etc.

Obst, das auf überhängenden Ästen wächst, darf gepflückt werden.

Die Eigentümerin/der Eigentümer selbst hat grundsätzlich keine Verpflichtung, über die Grenze hängende Äste, über die Grenze wachsende Wurzeln etc. zurückzuschneiden.

Äste, die über die Grundstücksgrenze wachsen, dürfen jedoch von derjenigen/demjenigen, auf deren/dessen Grundstück sie ragen, selbst geschnitten werden ("Überhangsrecht"). Dies erfolgt grundsätzlich auf eigene Kosten. Ausnahme: Bei drohender Gefahr, z.B. morsche Äste, die herabfallen könnten, trägt die Baumeigentümerin/der Baumeigentümer die Hälfte der Kosten.

Die Entfernung von Wurzeln und Ästen muss fachgerecht erfolgen. Die Pflanze muss geschont werden.

Bäume auf Grundstücksgrenzen

Eigentümerin/Eigentümer eines Baumes ist diejenige/derjenige, aus deren/dessen Boden der Stamm des Baumes ragt. Bäume, deren Stamm sich auf der Grenze von Grundstücken befindet ("Grenzbaum"), stehen im Miteigentum der Nachbarinnen/Nachbarn. Eine Miteigentümerin/ein Miteigentümer darf den Baum nicht ohne Einverständnis der/des anderen fällen lassen.

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion