Menschen mit Behinderungen

Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

Krankenversicherung

Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

Achtung

Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

Hinweis

Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 13,80 Euro (für das Jahr 2024). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

Pensionsversicherung

Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundeskanzleramt
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz