Lebenslagen

Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Allgemeines zum Unterhalt

Allgemeine Informationen

Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Anspruch auf Unterhalt haben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Kinder, Eltern, die Ehepartnerin/der Ehepartner.

Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

Ein Unterhaltsanspruch kann notfalls mittels Klage durchgesetzt werden.

Muss während des Grundwehr- oder Zivildienstes Unterhalt für andere Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner; Kinder; Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) geleistet werden, besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Nähere Informationen finden sich in den Kapiteln "Geldleistungen und Soziales bei Grundwehrdienst" und "Geldleistungen und Soziales bei Zivildienst".

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.

Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Partner

Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich, strittig) kann die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner erlangen.

Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie beim Thema

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.

Ausführliche Informationen zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen von pflegebedürftigen Personen in Alten- und Pflegeheimen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 8. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion