Lebenslagen

Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Volljährigkeit

Mit ihrem 18. Geburtstag wird eine Person in Österreich volljährig und damit voll geschäftsfähig.

Seit 1. Juli 2001 (Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, davor für volljährig erklärt zu werden.

Letzte Aktualisierung: 19. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion