Lebenslagen

Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Fischen in der Steiermark – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.

Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

  • Verwendung von Schlingen
  • Fischstechen
  • Verwendung von Sprengstoffen
  • Einsatz gentechnisch veränderter Köder
  • Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
  • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
  • Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung)

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:

Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

Rechtsgrundlagen

§§ 12 bis 15, 26 Steiermärkisches Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion