Kinderbetreuung

Pflegekarenzgeld

Allgemeine Informationen

Um pflegende und betreuende Angehörige im Falle einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit oder einer Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit finanziell zu unterstützen, gibt es einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.

Anspruch auf das Pflegekarenzgeld haben

  • Personen, die eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz vereinbart haben (privatrechtliche Arbeitsverhältnisse)
  • Personen, die eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 vereinbart haben
  • Personen, die eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen vereinbart haben (insbesondere Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete)
  • Personen, die auf Grund des Rechtsanspruchs eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen
  • Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit (→ USP) in Anspruch nehmen
  • Personen, die eine Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt absolvieren
  • Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz, Familienhospizkarenz oder einer Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt beim AMS vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben

Darüber hinaus erwerben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in dieser Zeit einen Abfertigungsanspruch. Auch führen Zeiträume des Pflegekarenzgeldbezuges zu einer Rahmenfristerstreckung für die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld, damit es zu keinen Nachteilen kommt.

Voraussetzungen

Um Pflegekarenzgeld beziehen zu können, bedarf es der folgenden Voraussetzungen:

  • Vorliegen einer Vollversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung) aufgrund eines unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit liegenden, ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses von zumindest drei Monaten
  • Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit (entfällt bei Familienhospizkarenz)
  • Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber oder
  • Nachweis der Inanspruchnahme der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit auf Grund des Rechtsanspruchs ab 1. Jänner 2020
  • Nachweis der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit (→ USP) oder
  • Abmeldung beim AMS vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe

Hinweis

Zeiträume des Bezuges von Pflegekarenzgeld werden durch eine Erstreckung der Rahmenfrist für die Erfüllung der Anwartschaft auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt.

Achtung

Wenn vor der Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit eine geringfügige Beschäftigung vorlag, ist der Bezug eines Pflegekarenzgeldes nicht möglich.  

Fristen

Eine nahe Angehörige/ein naher Angehöriger kann bei einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit – je nach vereinbarter Dauer mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber – zwischen einem und drei Monaten Pflegekarenzgeld beziehen. Bei einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit kann pro pflegebedürftiger Angehöriger/pflegebedürftigem Angehörigen das Pflegekarenzgeld grundsätzlich für bis zu sechs Monate bezogen werden (vorausgesetzt, dass zumindest zwei nahe Angehörige in Pflegekarenz/Pflegeteilzeit gehen).

Sollte sich der Pflegebedarf wesentlich erhöhen – um mindestens eine Pflegegeldstufe – kann nach einer erneuten Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für dieselbe Angehörige/denselben Angehörigen einmalig wieder ein Pflegekarenzgeld bezogen werden.

Die Gesamtdauer des Bezugs des Pflegekarenzgeldes darf für dieselbe zu pflegende bzw. zu betreuende Angehörige/denselben zu pflegenden bzw. zu betreuenden Angehörigen insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten.

Erfolgt die Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld bereits ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, der Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Anträge, die nach dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt werden, werden als verspätet zurückgewiesen.

In Fällen, in denen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen wurde und es zu keiner weiteren Vereinbarung gekommen ist, ist die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens jedoch zwei Monate nach Beginn der Maßnahme, zulässig. Das Pflegekarenzgeld gebührt rückwirkend ab Beginn der Maßnahme.

Hinweis

Bei einer Familienhospizkarenz (→ USP) gebührt das Pflegekarenzgeld für die Dauer der Maßnahme. Die Sterbebegleitung kann bis zu insgesamt sechs Monaten pro Anlassfall in Anspruch genommen werden. Bei der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern sind bis zu insgesamt neun Monaten pro Anlassfall möglich.

Zusätzliche Informationen

Höhe des Pflegekarenzgeldes bei Pflegekarenz und Familienhospizkarenz

Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes ist einkommensabhängig und gebührt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, die Berechnung erfolgt anhand des durchschnittlichen Bruttoentgelts des letzten bzw. vorletzten Kalenderjahres), zumindest jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Für unterhaltsberechtigte Kinder gebühren Kinderzuschläge.

Tipp

Wird Familienhospizkarenz in Anspruch genommen, so besteht die Möglichkeit, zusätzlich einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich zu beziehen. Diese zusätzliche Leistung kann gemeinsam mit dem Pflegekarenzgeld beantragt werden.

Aliquotes Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit sowie bei Familienhospizteilzeit

Da im Falle einer Pflegeteilzeit/Familienhospizteilzeit die Arbeitszeit reduziert und das Einkommen verringert wird, gebührt das Pflegekarenzgeld aliquot. Das Pflegekarenzgeld berechnet sich bei der Pflegeteilzeit/Familienhospizteilzeit grundsätzlich anhand der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttoentgelt vor und dem während der Maßnahme bezogenen Arbeitsentgelt ohne Sonderzahlungen. Der so errechnete Grundbetrag gebührt monatlich, jedoch zumindest in Höhe des Geringfügigkeitseinkommens, aliquot zur Reduktion der Arbeitszeit (Beispiel: Wird die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, so gebührt das Pflegekarenzgeld zumindest in Höhe der Hälfte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze).

Pflegekarenzgeld bei Abmeldung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung

Für beschäftigungslose Personen, die aufgrund einer Pflegekarenz, einer Familienhospizkarenz oder der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit, sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe abzumelden.

Diesem Personenkreis gebührt, nachdem sich das Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen des Arbeitslosengeldes berechnet, ein Pflegekarenzgeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. In diesem Fall gebührt zumindest ein monatliches Pflegekarenzgeld in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz