Kinderbetreuung

Adressänderung: Kindergarten/Schule/Hort

Wenn Sie gemeinsam mit Kindern im Kindergartenalter oder im schulpflichtigen Alter umziehen und dabei nur den Wohnort, aber nicht die Kinderbetreuungseinrichtung, die Schule und/oder den Hort wechseln, ist die Adressänderung formlos der jeweiligen Institution mitzuteilen.

Gegebenenfalls ist ein neuer Antrag auf Freifahrt und Fahrtenbeihilfe für Schülerinnen/Schüler zu stellen.

Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at in den Kapiteln Kinderbetreuung und Schule.

Weiterführende Links

Freifahrt und Fahrtenbeihilfe (→ BKA)

Letzte Aktualisierung: 14. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion