KFZ

Leben in der Gemeinde Rankweil

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Diesbezüglich gibt es in der Gemeinde keine Vorgaben.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

Auflagen der Gemeinde Rankweil zur Haltung eines Kampfhundes

Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:

  • der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs und eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung des Hundes zu gewährleisten;
    Sachkundenachweis: der Antragsteller hat 
    • binnen sechs Monaten (ab Zustellung des Bescheides) der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
      Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen.
      Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses "Der tut nix" oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
    • bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und dar- über eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
      Werden die Bestätigungen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung.
  • im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden ist der Hund an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen. Auf stark begangenen Wanderwegen genügt die "virtuelle" Leine (keine physische Leine, Hund geht sicher und verlässlich bei Fuß, entfernt sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter und ist jederzeit und sicher abrufbar;
  • in anderen Bereichen ist der Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
  • eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
  • wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
An öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen oder den Kot des Hundes liegen zu lassen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Bauhof Rankweil
Bauhofgasse 2

Telefon: +43 5522 405 1321
E-Mailinfrastruktur.bauwesen@rankweil.at

Öffnungszeiten:

  • Freitag
    • 13 bis 16 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde 

Marktgemeinde Rankweil
Am Marktplatz 1
6830 Rankweil

Telefon: +43 5522 405 0
E-Mail: marktgemeinde@rankweil.at

Öffnungszeiten:

  • Montag bis Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 16:30 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 16 Uhr (Journaldienst)

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
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