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Rat der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union (Ministerebene) – oftmals auch nur als der Rat bezeichnet – ist das Organ der EU, das die Interessen der Mitgliedstaaten vertritt. Er erlässt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament Rechtsakte und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Somit sind der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament die gesetzgebenden Institutionen der EU. Da die Regierungen der Mitgliedstaaten auf demokratischem Wege gewählt sind, besitzt der Rat eine "indirekte demokratische Legitimation".

Hinweis

Der Rat der Europäischen Union, der Europäische Rat (Staats- und Regierungschefs) und der Europarat (kein EU-Organ) sind unterschiedliche Institutionen.

Die Aufgaben des Rats der Europäischen Union

  • Abstimmung und Verabschiedung von Rechtsvorschriften der EU  (gemeinsam mit dem Europäischen Parlament) auf Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Kommission
  • Koordinierung der politischen Maßnahmen der EU-Länder
  • Abschluss internationaler Übereinkünfte zwischen der EU und anderen Staaten oder internationalen Organisationen
  • Genehmigung des Haushaltsplans der EU, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament 
  • Entwicklung der "Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU" auf Grundlage von Leitlinien des Europäischen Rates

Arbeitsweise

Im Rat treffen sich die Ministerinnen/Minister der 27 Mitgliedstaaten. Der Rat tritt in zehn thematisch unterschiedlichen Konstellationen zusammen, zu denen die Mitgliedsstaaten ihre jeweils zuständigen Ministerinnen/Minister entsenden. So vertreten z.B. der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz Österreich, wenn der Rat zu den Themen "Justiz und Inneres" tagt.

Es gibt zehn dieser sogenannten Ratsformationen:

  • Allgemeine Angelegenheiten
  • Auswärtige Angelegenheiten
  • Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz
  • Bildung, Jugend, Kultur und Sport
  • Justiz und Inneres
  • Landwirtschaft und Fischerei
  • Umwelt
  • Verkehr, Telekommunikation und Energie
  • Wettbewerbsfähigkeit
  • Wirtschaft und Finanzen (einschließlich Haushalt)

Den Vorsitz des Rates der Europäischen Union übernimmt alle sechs Monate ein anderer Mitgliedstaat. Eine Ausnahme ist der "Rat für Auswärtige Angelegenheiten", wo der "Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik" den Vorsitz führt. Aufgrund des halbjährlichen Wechsels sprechen sich drei ratsvorsitzende Mitglieder über ein gemeinsames Arbeitsprogramm ab. Damit besitzt der Rat für den Zeitraum von 18 Monaten einen sogenannten "Dreiervorsitz".

Der aktuelle Dreiervorsitz besteht aus Spanien (Juli bis Dezember 2023), Belgien (Jänner bis Juni 2024) und Ungarn (Juli bis Dezember 2024). Österreich hatte zuletzt im zweiten Halbjahr 2018 den Ratsvorsitz inne. Eine Liste aller EU-Ratsvorsitze findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Beschlussfassung und Stimmgewichtung

Der Rat der Europäischen Union kennt unterschiedliche Abstimmungsarten und bildet auf vielfältige Weise Mehrheiten, um die Gesamtbevölkerung der EU möglichst umfassend abzubilden. Ob Rechtsvorschriften einstimmig, mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, ist grundsätzlich in den EU-Verträgen festgelegt.

Die meisten Rechtsakte werden mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Dafür ist eine sogenannte "doppelte Mehrheit" vorgesehen: 55 Prozent der Mitgliedstaaten (derzeit 15 Staaten), die mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der EU stellen. Für sensible Angelegenheiten wie Außenpolitik und Steuern ist hingegen Einstimmigkeit erforderlich.

Weiterführende Links

Rat der Europäischen Union (→ EU)

Rechtsgrundlage

Artikel 16 EU-Vertrag

Letzte Aktualisierung: 9. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion