Heirat

Rücktrittsrecht und Kündigung

Innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss können Kreditnehmerinnen/Kreditnehmer ohne Angabe von Gründen kostenfrei vom Kreditvertrag zurücktreten. Der ausbezahlte Betrag und die anteilig angefallenen Zinsen sind unverzüglich bzw. innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen. Die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer macht in diesem Fall von ihrem/seinem Rücktrittsrecht Gebrauch.

Bei Liegenschaftskrediten (wenn der Kredit mit einer Hypothek besichert ist oder dem Erwerb einer Liegenschaft dient) besteht kein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann allerdings binnen zwei Werktagen vom Kreditvertrag zurücktreten, wenn sie/er den Vertrag abgeschlossen hat, ohne zumindest zwei Werktage vorher das Europäische Standardisierte Merkblatt (ESIS-Merkblatt) erhalten zu haben. Die Rücktrittsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn die Verbraucherin/der Verbraucher das ESIS-Merkblatt und die Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat, endet aber spätestens einen Monat nach Abschluss des Vertrags.

Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Kreditverträge können von der Kreditnehmerin/dem Kreditnehmer jederzeit gekündigt werden. Für die Kündigung dürfen der Kreditnehmerin/dem Kreditnehmer keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt. Der Kreditgeberin/dem Kreditgeber steht bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Kreditvertrag kein Kündigungsrecht zu. Das Kündigungsrecht kann allerdings vertraglich vereinbart werden, wobei die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate betragen muss.

Im Falle einer Umschuldung wird ein Kredit gekündigt und gleichzeitig ein neuer Kredit abgeschlossen. Ein solches Vorhaben lohnt sich nur dann, wenn die Zins- und Spesenersparnis des neuen Kredites größer ist als die Kosten und Spesen, die mit der Aufnahme des neuen Kredites anfallen.

Achtung

Alles in allem lohnt sich eine Umschuldung in der Regel nur bei hoher Restschuld, längerer Laufzeit oder erheblicher Zinssatzsenkung. Ansonsten wird durch die anfallenden Gebühren und Spesen keine Kostenersparnis erreicht.

Weiterführende Links

Rücktritt (→ BMSGPK)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz