Heirat

Teilnahme an ELGA

Allgemeines zum Widerspruch gegen die Teilnahme

Jede Person mit einer österreichischen Sozialversicherungsnummer, die im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird, nimmt grundsätzlich an ELGA teil; jede/jeder kann jedoch entscheiden, ob und in welchem Umfang.

Der ELGA-Teilnahme kann

  • zur Gänze (generelles Opt-out) oder
  • nur teilweise (partielles Opt-out)

widersprochen werden.

Ein "partielles Opt-out" bedeutet, dass (nur) der Teilnahme an bestimmten ELGA-Applikationen (z.B. eBefunde) widersprochen wird. In diesem Fall wird weiter an den anderen (nicht vom Widerspruch umfassten) Applikationen teilgenommen (z.B. eMedikation). Der Status "ELGA-Teilnehmerin/ELGA-Teilnehmer" bleibt.

Ein "generelles Opt-out" hingegen bedeutet, dass gar nicht an ELGA teilgenommen wird, also weder an den eBefunden noch an der eMedikation. Dadurch ist man keine ELGA-Teilnehmerin/kein ELGA-Teilnehmer mehr.

Wer wieder an ELGA teilnehmen möchte, der/dem ist das jederzeit möglich (sogenannter Widerruf des Widerspruchs). In diesem Fall erfolgt jedoch keine Rückerfassung zwischenzeitlich, also während einer "ELGA-freien Zeit" entstandener ELGA-Gesundheitsdaten. Der Widerruf des Widerspruchs wird − wie der Widerspruch − bei der ELGA-Widerspruchstelle oder über das ELGA-Zugangsportal abgegeben (siehe unten).

ELGA-Teilnehmerinnen/ELGA-Teilnehmer haben verschiedene Möglichkeiten, ihren Widerspruch auszuüben:

Allgemeine Informationen zu ELGA finden sich auf oesterreich.gv.at sowie im Informationsfolder der ELGA-Ombudsstelle.

Für telefonische Auskünfte ist die ELGA-Serviceline unter der Telefonnummer 050/124 4411 von Montag bis Freitag, jeweils von 7 bis 19 Uhr, erreichbar. Die ELGA-Serviceline ist auch über die E-Mail-Adresse info@elga-serviceline.at zu erreichen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Formular

ELGA – Widerspruch

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz