Grundbuch

Ausbildungsdienst für Frauen

Allgemeines zum Ausbildungsdienst für Frauen

Seit 2011 können Frauen nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen aufgrund einer freiwilligen Meldung einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren als Soldatin leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen kann eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden.

Eine freiwillige Meldung kann frühestens ab dem 17. Geburtstag abgegeben werden. Bevor die Freiwillige 18 Jahre alt ist, bedarf es hierfür der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ende jenes Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene ihren 50. Geburtstag hat bzw. zum Ablauf des Jahres, in dem sie den 65. Geburtstag hat, sofern sie als Offizier, Unteroffizier oder Spezialkraft auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes oder der Fremdsprachen tätig ist.

Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen, das die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens prüft. Bei Eignung erhält die Betroffene vom Heerespersonalamt einen Annahmebescheid. Die tatsächliche Einberufung erfolgt mittels Einberufungsbefehl.

oesterreich.gv.at bietet Ihnen den Antrag auf "Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst (Frauen und Männer)" als Online-Verfahren mit Bürgerkarte (E-Signatur) und zum Download an.

Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich beim Heerespersonalamt ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung muss allerdings spätestens einen Tag vor der Einberufung bei der zuständigen Behörde einlangen. Auch während der Ausbildung kann die freiwillige Meldung zurückgezogen werden. Die Ausscheidung aus dem Ausbildungsdienst erfolgt dann mit Ende des Kalendermonats, in dem die freiwillige Meldung zurückgezogen wurde.

Für Frauen im Ausbildungsdienst gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen. Bei einer Schwangerschaft während des Ausbildungsdienstes besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

Frauen im Ausbildungsdienst haben das Recht, innerhalb von drei Jahren nach Ende einer Schwangerschaft die Ausbildung fortzusetzen. Bei einer Schwangerschaft nach dem Ausbildungsdienst kommen die für das jeweilige Dienstverhältnis anzuwendenden Bestimmungen zur Anwendung.

Für Frauen besteht nach Beendigung des Ausbildungsdienstes keinerlei Verpflichtung zur Ableistung eines weiteren Wehrdienstes.

Hinweis

Für die Dauer des zwölfmonatigen Ausbildungsdienstes bleibt für die Betroffene der Arbeitsplatz bei der jeweiligen Dienstgeberin/dem jeweiligen Dienstgeber gemäß den Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes gewahrt.

Informationen zur Bewerbung erteilen Ihnen auch das Heerespersonalamt oder die Bürgerservicestelle.

Geldleistungen und Soziales

Frauen, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden, erhalten die selben Bezüge wie Männer im Ausbildungsdienst. Die Ansprüche betragen 1.365,56 Euro (Stand 1. Jänner 2024).

Sozialleistungen wie beispielsweise Familien-/Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Sachleistungen, ärztliche Betreuung oder Krankenversicherung von Angehörigen können je nach Zutreffen von bestimmten Voraussetzungen analog wie beim Grundwehrdienst gewährt werden.

Auskünfte über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

Karriere im Ausbildungsdienst

Die Soldatin absolviert zuerst die allgemeine Basisausbildung, anschließend die waffeneigene Basisausbildung und nimmt schließlich an der Verbandsausbildung – das ist die Ausbildung im Rahmen von Zug, Kompanie und Bataillon – teil.

Jede Frau (ohne Matura) kann den Wehrdienst

  • nach der Leistung von mindestens sechs Monaten Ausbildungsdienst im Zuge der Chargenlaufbahn in einer Kaderpräsenzeinheit fortsetzen,
  • nach der Leistung von mindestens zwölf Monaten Ausbildungsdienst im Zuge der Unteroffizierslaufbahn fortsetzen,
  • vorerst beenden und ihre militärische Karriere in der Miliz durch freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste, freiwillige Milizarbeit und Auslandseinsatzpräsenzdienste weiterverfolgen.

Frauen, die eine allgemeinbildende oder berufsausbildende höhere Schule mit der Reifeprüfung abgeschlossen haben bzw. sich in der letzten Klasse eines solchen Schultyps befinden und über eine entsprechende körperliche Leistungsfähigkeit und psychologische Eignung verfügen, können sich für die Ausbildung zum Berufs- oder Milizoffizier melden.

Frauen im Ausbildungsdienst können sich des Weiteren auch zu einer Ausbildung zum Militärpiloten melden.

Durch die Leistung des Ausbildungsdienstes soll Frauen sowohl die Berufslaufbahn als Offizier, Unteroffizier oder Charge als auch die Karriere in der Miliz oder bei Auslandseinsätzen ermöglicht und damit völlig gleichberechtigte Möglichkeiten von Berufs- und Milizkarrieren für Frauen im Österreichischen Bundesheer geschaffen werden.

Auf der Homepage des Österreichischen Bundesheeres (→ BMLV) finden Sie weitere Informationen zum Thema "Ich werde Soldatin", (z.B. welche Schritte und Unterlagen für eine erfolgreiche Bewerbung notwendig sind bzw. welche Prüfungsanforderungen an die Bewerberinnen gestellt werden).

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung