Grundbuch

Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Kärnten

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Kärnten auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der Aufsichtspersonen bestehen darin,

  • dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder und Jugendlichen, die ihrer Aufsicht unterstehen, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachten.

Die Pflichten der Erziehungsberechtigten bestehen darin,

  • Bei der Übertragung der Aufsicht über Kinder und Jugendliche mit Verantwortungsbewusstsein und Sorgfalt vorzugehen
  • Auf Anfragen der Behörden unverzüglich zu antworten, ob für ein Verhalten der Kinder oder Jugendlichen ihre gesetzlich erforderliche Bewilligung vorlag
  • Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen
  • Begehen Personen über 18 Jahre eine Gesetzesübertretung mit Gewinnabsicht im Zusammenhang mit dem Anbieten, Vorführen, Weitergeben bzw. Zugänglichmachen von jugendgefährdenden Bildträgern an Kinder und Jugendliche oder der Aushändigung von Rausch- und Suchtmitteln und vergleichbaren Stoffen an Kinder und Jugendliche, die diesen laut Jugendschutzgesetz nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden dürfen, sind jene mit einer Geldstrafe von 2.000 bis zu 20.000 Euro zu bestrafen und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion