Grundbuch

Ausstellung eines Reisepasses – Auslandsösterreicher

Allgemeine Informationen

Hinweis

Wer einen Reisepass beantragen möchte, wird um Terminvereinbarung bei der Passbehörde ersucht (online, telefonisch oder per E-Mail), um die Wartezeit so gering wie möglich zu halten.

Tipp

Keine Probleme mehr mit abgelaufenen Reisepässen– mit dem Online-Service "Reisepass ablegen" über oesterreich.gv.at steht ein Erinnerungsservice für Reisepässe und Personalausweise zur Verfügung.

In der EU wohnhafte Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können einen Reisepass bei der zuständigen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) ihres Hauptwohnsitzes beantragen, aber auch in jeder anderen österreichischen Botschaft und jedem anderen österreichischen Berufs(general)konsulat innerhalb der EU.

Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, die ihren Wohnsitz im NICHT-EU-Ausland haben, kann die Ausstellung eines gewöhnlichen EU-Reisepasses bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) ihres Hauptwohnsitzes im Ausland, aber auch bei einer geographisch ihrem Wohnsitz näher gelegenen Botschaft bzw. einem Berufs(general)konsulat beantragt werden, auch wenn diese bzw. dieses sich nicht im Staat, in dem sich der Hauptwohnsitz befindet, liegt.

Auch einige ausgewählte Honorar(general)konsulate können Anträge entgegennehmen. Für diese zusätzliche Serviceleistung muss allerdings eine Gebühr eingehoben werden.

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können einen Reisepass auch bei jeder Passbehörde in Österreich beantragen. Informationen bezüglich der Beantragung des Reisepasses in Österreich befinden sich in der Lebenslage "Reisepass". Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher sollten jedoch beachten, dass es aufgrund der Überprüfung der Staatsbürgerschaft (bei Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreichern, die in den letzten fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz im Ausland hatten) zu einer längeren Wartezeit kommen kann.

In Deutschland, Großbritannien und der Schweiz können im Wege der Antragstellung bei der örtlich zuständigen, österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (bzw. bei einem Österreichischen Honorarkonsulat mit Passannahmebefugnis) Pässe mittels eingeschriebener Briefsendung direkt zu den Passwerberinnen/Passwerberb oder den Vertretungsbehörden (Dauer zwischen 3 und 7 Tagen) geschickt werden.

Achtung

Jedes Kind benötigt für einen Grenzübertritt ein eigenes Reisedokument (Reisepass oder – sofern nach den Einreisebestimmungen des Gastlandes zulässig – einen Personalausweis).

Im Fall eines Passverlusts im Ausland kann von den österreichischen Vertretungsbehörden (→ BMEIA) ein kurzfristig gültiger Notreisepass zur Heimreise ausgestellt werden. Nach der Rückkehr kann ein neuer gewöhnlicher Reisepass bei der zuständigen Passbehörde beantragt werden.

Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.

Im Zuge einer Neuausstellung ist das alte Dokument zur Entwertung vorzulegen.

Hinweis

Passantragstellerinnen/Passantragsteller können bei ausgewählten österreichischen Vertretungsbehörden (→ BMEIA) im Ausland (bzw. Österreichischen Honorar(general)konsulaten mit Passannahmebefugnis), unter Voraussetzung der örtlichen Zuständigkeit, analog zu dem in Österreich erhältlichen Ein-Tages-Expresspass, einen  BMEIA-Expresspass beantragen. Die Zustellung kann ortsbezogen an die Österreichische Vertretungsbehörde, an ein Österreichisches Honorarkonsulat, aber auch direkt an eine Privatperson erfolgen. Zum Unterschied von der normalen Passbeantragung wird der BMEIA-Expresspass von der Österreichischen Staatsdruckerei spätestens an dem auf die Antragstellung folgenden Werktag produziert und per DHL ins Ausland versendet. Somit kann die Zustellung des Reisepasses innerhalb weniger Arbeitstage erfolgen. Die Kosten für einen BMEIA-Expresspass betragen 220 Euro bzw. 165 Euro für Antragstellerinnen/Antragsteller unter 12 Jahren.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ist die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss persönlich eingebracht werden.

Bei Beantragung eines Reisepasses für Minderjährige unter 18 Jahren muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Das Kind muss zur Identitätsfeststellung (ab der Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular/Antragsformular für Minderjährige erhältlich bei den österreichischen Vertretungsbehörden (→ BMEIA)
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes nach den örtlichen Gegebenheiten, z.B. Aufenthaltstitel, Meldebestätigung etc. (Achtung: Darf bei gewissen Vertretungsbehörden nicht älter als vier Wochen sein)
  • Alter Reisepass/Personalausweis – sofern vorhanden
  • Personenstandserklärung

Die nachfolgend genannten Nachweise sind bei Erstantragstellung vorzulegen, bei weiteren Anträgen kann eine Nichtvorlage mitunter zu längeren Bearbeitungszeiten führen:

Je nach Vertretungsbehörde kann verlangt werden, dass diese Nachweise als Original und als Kopie vorgelegt werden müssen. Hierbei ist zu beachten, dass gegebenenfalls von der Vertretungsbehörde zusätzliche, für die Passausstellung maßgebliche Unterlagen angefordert werden können.

Ausländische Urkunden sind entsprechend den lokalen Bestimmungen beglaubigt oder mit Apostille versehen vorzulegen, sofern keine Beglaubigungsfreiheit mit dem jeweiligen Ausstellungsstaat besteht.

Kosten

Konsulargebühren:

  • Reisepass: 76 Euro
  • Reisepass für Kinder (2 bis 12 Jahre): 30 Euro
  • Reisepass für Kinder bis zum bzw. am 2. Geburtstag: gebührenfrei
  • Änderung einer Eintragung oder Ergänzung: 29 Euro
  • Kostenpflichtige Antragstellung bei Honorarkonsulaten: zzgl. 30 Euro für Beantragung eines Reisepasses

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Formulare (auch mehrsprachig) sind auf der Website der jeweils zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (→ BMEIA) verfügbar.

Letzte Aktualisierung: 7. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
  • Bundesministerium für Inneres